Arzneimittel
Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sind aus Anlass einer Krankheit
beihilfefähig, wenn sie durch einen Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verbraucht
oder schriftlich verordnet wurden.
Von jeder verordneten Arznei- und Verbandmittelpackung sind 4,50 Euro - höchstens
jedoch der Abgabepreis - nicht beihilfefähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2
HBeihVO).
Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber
hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig. Der Abzugsbetrag ist vom Festbetrag
abzuziehen.
Vom Abzug von 4,50 Euro für Arznei- und Verbandmittel sind ausgenommen:
- Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
- Versorgungsempfängerinnen und -empfänger und ihre berücksichtigungsfähigen
Angehörigen, wenn die Versorgungsbezüge bei Antragstellung 1.125,-- Euro
monatlich nicht übersteigen.
Andere Einkünfte neben den Versorgungsbezügen und solche der Familienangehörigen
werden nicht berücksichtigt (VV Nr. 6 zu § 6 Abs. Nr. 2 HBeihVO),
- Personen, die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung bei vollstationärer
Pflege erhalten,
- Arznei- und Verbandmittel, die wegen Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang
mit der Entbindung erforderlich sind.
Ferner unterbleibt die Kürzung, soweit sie für die in einem Kalendermonat
beschafften Arznei- und Verbandmittel für die Beihilfeberechtigten und ihre
berücksichtigungsfähigen Angehörigen insgesamt 100,-- Euro übersteigt.
Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, fügen Sie bitte eine Zusammenstellung
der in dem jeweiligen Kalendermonat beschafften Arznei- und Verbandmittel Ihrem
Beihilfeantrag bei.
Nicht beihilfefähig sind
- Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
- bei Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten
einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel,
hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
- Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
- Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grundkrankheiten,
- Arzneimittel gegen Reisekrankheiten,
- Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen
Gesundheitsstörungen verordnet werden,
- unwirtschaftliche Arzneimittel.
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer 0561-106 1550 zu erreichen.
Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden. Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:
Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht. Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand. Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ab dem 27.03.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.
Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfestelle
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