Gemäß § 6 Abs. 2 HBeihVO sind Aufwendungen für eine Untersuchung
oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode
nicht beihilfefähig.
Die von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Methoden sind auch dann nicht
beihilfefähig, wenn im Einzelfall nachweislich ein Heilerfolg eingetreten ist.
Der Verordnungsgeber hat in der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsvorschrift
zu § 6 Abs. 2 HBeihVO konkretisiert für welche Behandlungsmethoden ein
Beihilfeausschluss gilt:
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1.
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Die nachstehenden Methoden sind als wissenschaftlich nicht allgemein
anerkannt anzusehen, so dass deren Beihilfefähigkeit unter Berücksichtigung
der dort genannten Ausnahmen ausgeschlossen ist:
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1.1
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Frischzellentherapie
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1.2
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Trockenzellentherapie
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1.3
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Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
ausgenommen Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z.B. mit Aludrin
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1.4
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Bogomoletz-Serum
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1.5 |
Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder
nichtionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen,
parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z.B. Hämatogene Oxydationstherapie,
Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof.
Dr. von Ardenne)
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1.6
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Elektro-Neural-Behandlung nach Dr. Croon und Elektro-Neural-Diagnostik
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1.7
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Vibrationsmassage des Kreuzbeins
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1.8
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Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative
Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
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1.9
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Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
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1.10
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Höhenflüge zur Keuchhusten- oder Asthmabehandlung
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1.11
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Klimakammerbehandlungen
Soweit in Einzelfällen alle anderen üblichen Heilmethoden ohne Erfolg
angewandt worden sind, können ausnahmsweise Beihilfen zu Aufwendungen für
Klimakammerbehandlungen gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch,
dass die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen
Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
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1.12 |
Therapie mit Regeneresen
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1.13 |
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
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1.14 |
Gasinsufflationen
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen
behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen
Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
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1.15
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Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage
(z.B. Bioresonanztherapie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische
Systemdiagnostik, BFD-Medikamententest, Decoderdermographie, Mora-Therapie)
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1.16 |
Behandlungen mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr
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1.17 |
Bruchheilung ohne Operation
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1.18
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Magnetfeldtherapie
Die Therapie mit Magnetfeldern ist wissenschaftlich allgemein nur anerkannt für
die Behandlung der atrophen Pseudarthrose sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer
Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung
mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird.
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1.19
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Brechkraftändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis)
nach Professor Barraquer
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1.20
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Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) bei orthopädischen,
chirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen
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1.21 |
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung,
Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen,
Gasembolien, peripherer Ischämie und mit Perzeptionsstörungen des Innenohres
verbundenen Tinnitusleiden.
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1.22
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Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen
(Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete
und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe
(z.B. Krankengymnastin) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird.
Die Leistung wird den Nr. 4 bis 6 der VV Nr. 3 zu Abs. 1 Nr. 3 zugeordnet.
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1.23
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Chelat-Infusionstherapie
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1.24
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Rolfing-Behandlungen
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1.25 |
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
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1.26 |
Psycotron-Therapie
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1.27
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Pulsierende Signaltherapie (PST)
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1.28
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Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
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1.29 |
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
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1.30 |
Thermoregulationsdiagnostik
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1.31 |
Behandlung mit Kariesdetektor
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1.32 |
Immunseren (Serocytol-Präparate)
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1.33 |
Kombinierte Serumtherapie (z.B. Wiedemann-Kur)
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1.34 |
Autohomologe Immuntherapien (z.B. ACTI-Cell)
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1.35 |
Immuno-augmentative Therapie (IAT)
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1.36 |
Pyramidenenergiebestrahlung
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1.37
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Bioresonatorentests
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1.38 |
Cytotoxologische Lebensmitteltests
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1.39 |
Modifizierte Eigenblutbehandlungen (z.B. nach Garthe) und sonstige
Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen des Patienten
individuelle Präparate gefertigt werden (z.B. Gegensensibilisierung
nach Theurer, Clustermedizin)
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1.40
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Therapie mit Thymus-Präparaten
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, soweit andere übliche
Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
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1.41 |
Osmotische Entwässerungstherapie
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1.42 |
Biophotonen-Therapie
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1.43
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Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbebahndlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder
Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.
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1.44
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Kinesiologische Behandlung
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1.45
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Prostata-Hyperthermie-Behandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung.
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1.46 |
Ozontherapie
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1.47 |
Schwingfeld-Therapie
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1.48
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Neurotopische Diagnostik und Therapie
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1.49 |
ATC-Therapie (Autologe-Target-Cytokine) nach Dr. Klehr
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1.50
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Ayurvedische Behandlungen, z.B. nach Maharishi
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1.51 |
Kirlian-Fotografie
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1.52
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Zellmilieu-Therapie
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1.53
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Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische
Therapie (z.B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale
Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung von
Migräne)
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1.54
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Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
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1.55 |
Heileurhythmie
Im Hinblick auf die Grundsätze der Notwendigkeit und Angemessenheit kann auch
bei anderen als den vorstehend aufgeführten Behandlungsmethoden die Beihilfefähigkeit
der Aufwendungen zu verneinen sein.
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2.
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Bestehen Zweifel, ob eine neue Behandlungsmethode wissenschaftlich
allgemein anerkannt ist und werden diese durch ein amts- oder vertrauensärztliches
Gutachten bestätigt, ist der obersten Dienstbehörde zu berichten.
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