Auslandsbehandlung
Im Ausland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich um
Aufwendungen handelt im Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfall und nur insoweit
und bis zur Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben
am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären.
Für die Vergleichsberechnung
sind spezifizierte Belege erforderlich, die übersetzt sein müssen.
Sofern die Krankheitsaufwendungen eines Behandlungsfalles 1.000 € nicht übersteigen
oder Aufwendungen für ambulante Behandlungen sowie für stationäre
Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern in einem Land der Europäischen
Union entstanden sind, sind diese ohne Beschränkung auf die Kosten innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 HBeihVO).
Die Einschränkungen gelten nicht bei dringenden Behandlungen auf einer Dienstreise
sowie bei einer vorherigen Anerkennung der Notwendigkeit auf Grund amts- oder vertrauensärztlichen
Gutachtens.
Kosten des Rücktransports eines im Ausland Erkrankten sind nicht beihilfefähig.
Da unter Umständen hohe Eigenbelastungen entstehen können, empfiehlt sich
in jedem Fall vor Antritt einer Auslandsreise der Abschluss einer Auslandskranken-
bzw. Rückholversicherung.
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer 0561-106 1550 zu erreichen.
Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden. Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:
Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht. Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand. Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ab dem 27.03.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.
Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfestelle
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