Navigation
  Startseite
  Download Anträge 
     und  Infomaterial
  Häufig gestellte
     Fragen (FAQ)
  Ausgeschlossene
     Behandlungsarten
  Auslandsbehandlung
  Arzneimittel
Brillen
Kontaktlinsen
Beihilfe für Angestellte
     und Arbeiter
Genehmigungspflicht
     bei Behandlungen
Heilbehandlung und
     Physiotherapie
Heilkuren
Heilpraktiker
Hörgeräte
Krankenhaus
Pflege
  dauernde Pflege
  vorübergehende
       häusliche Pflege
Psychotherapie
Sachleistungen
Sanatorium
Unfall
Zahnarzt und
     Zahnersatz
 
zurück zur Homepage
     RP Kassel

Auslandsbehandlung

Im Ausland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen handelt im Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfall und nur insoweit und bis zur Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären.

Für die Vergleichsberechnung sind spezifizierte Belege erforderlich, die übersetzt sein müssen.

Sofern die Krankheitsaufwendungen eines Behandlungsfalles 1.000 € nicht übersteigen oder Aufwendungen für ambulante Behandlungen sowie für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern in einem Land der Europäischen Union entstanden sind, sind diese ohne Beschränkung auf die Kosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 HBeihVO).

Die Einschränkungen gelten nicht bei dringenden Behandlungen auf einer Dienstreise sowie bei einer vorherigen Anerkennung der Notwendigkeit auf Grund amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens.

Kosten des Rücktransports eines im Ausland Erkrankten sind nicht beihilfefähig.

Da unter Umständen hohe Eigenbelastungen entstehen können, empfiehlt sich in jedem Fall vor Antritt einer Auslandsreise der Abschluss einer Auslandskranken- bzw. Rückholversicherung.

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 27.03.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


Bilder © www.pixelio.de