Beihilfe für Angestellte und Arbeiter
Für nach dem 30.04.2001 eingestellte Angestellte und Arbeiter besteht
kein Beihilfeanspruch mehr.
Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Angestellte und
Arbeiter, die bei einem hessischen Dienstherrn bereits vor dem 01. Mai 2001 beschäftigt
waren und seither ununterbrochen beschäftigt sind, gelten die nachfolgenden
Bestimmungen:
Diese Personen erhalten nach § 5 Abs. 4 HBeihVO keine Beihilfen zu Aufwendungen,
die dadurch entstanden sind, dass sie
- zustehende Sachleistungen nicht in Anspruch genommen haben
- über zustehende Sachleistungen hinaus Leistungen in Anspruch
genommen haben,
- sich anstelle einer zustehenden Sachleistung eineGeldleistung haben gewähren
lassen. Beihilfen können sie nur erhalten, wenn die Krankenkasse nach Satzung
usw. allgemein keine Sachleistungen oder nur Geldleistungen erbringt.
Den genannten Personen sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige
(Ehegatte sowie im Familien-, Orts-, Sozialzuschlag berücksichtigungsfähige
Kinder) stehen deshalb
- zu Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung,
- zu Gebühren privatliquidierender Ärzte sowie Heilpraktiker
- Aufwendungen für Brillen und
- Leistungen, die das medizinisch notwendige Maß überschreiten (teure
Hilfsmittel, Behandlung auf Wunsch ohne medizinische Notwendigkeit),
- zu Kosten der ambulanten und stationären Pflege,
- Arznei-, Verband- und Heilmittel
keine Beihilfen zu.
Andernfalls besteht ein Beihilfeanspruch immer dann, wenn die gesetzliche
Krankenversicherung entweder
- für eine bestimmte beihilfefähige Aufwendungsart überhaupt keine
Leistungen vorsieht oder aber
- zu Aufwendungen Zuschüsse gewährt.
Im Wesentlichen beschränkt sich der Beihilfeanspruch eines krankenversicherungs-pflichtigen
Angestellten und Arbeiters auf die Geltendmachung der
- Aufwendungen im Rahmen der "zahnärztlichen Sonderleistungen" (wie
Kronen, Brücken und Prothesen sowie Seitenzahnverblendungen; jedoch keine Beihilfe
zu Mehrkosten für Zahnfüllungen (z.B. Keramik- und Goldinlays) gem. der
VV zu § 5 Abs. 4 Nr. 5),
- Aufwendungen im Rahmen einer anerkannten ambulanten Heilkur, Aufwendungen im Rahmen
einer anerkannten stationären Sanatoriumsbe-handlung soweit die gesetzliche
Krankenversicherung nur einen Zuschuss gewährt,
- Bestattungskosten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sterbegelder.
In keinem Fall beihilfefähig sind die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen und
Kostenanteile wie:
- Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmittel,
- Eigenanteile im Rahmen einer Krankenhausbehandlung, bzw. einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
- Eigenanteile zu Fahrkosten
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für berücksichtigungsfähige
Angehörige des Angestellten oder Arbeiters, für die Familienkrankenhilfe
zusteht.
Für das Tarifpersonal endet der Beihilfeanspruch
- im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis,
- nach Ablauf des (befristeten) Arbeits- oder Dienstverhältnisses,
- mit dem Rentenbezug oder
- mit dem Tode des Bediensteten.
Teilzeitbeschäftigte erhalten nicht die volle Beihilfe, sondern einen
der Arbeitszeit entsprechenden Anteil.
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