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     RP Kassel

Beihilfe für Angestellte und Arbeiter

Für nach dem 30.04.2001 eingestellte Angestellte und Arbeiter besteht kein Beihilfeanspruch mehr.

Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Angestellte und Arbeiter, die bei einem hessischen Dienstherrn bereits vor dem 01. Mai 2001 beschäftigt waren und seither ununterbrochen beschäftigt sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

Diese Personen erhalten nach § 5 Abs. 4 HBeihVO keine Beihilfen zu Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass sie

  1. zustehende Sachleistungen nicht in Anspruch genommen haben
  2. über zustehende Sachleistungen hinaus Leistungen in Anspruch
    genommen haben,
  3. sich anstelle einer zustehenden Sachleistung eineGeldleistung haben gewähren lassen. Beihilfen können sie nur erhalten, wenn die Krankenkasse nach Satzung usw. allgemein keine Sachleistungen oder nur Geldleistungen erbringt.

Den genannten Personen sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehegatte sowie im Familien-, Orts-, Sozialzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder) stehen deshalb

  • zu Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung,
  • zu Gebühren privatliquidierender Ärzte sowie Heilpraktiker
  • Aufwendungen für Brillen und
  • Leistungen, die das medizinisch notwendige Maß überschreiten (teure Hilfsmittel, Behandlung auf Wunsch ohne medizinische Notwendigkeit),
  • zu Kosten der ambulanten und stationären Pflege,
  • Arznei-, Verband- und Heilmittel

keine Beihilfen zu.

Andernfalls besteht ein Beihilfeanspruch immer dann, wenn die gesetzliche Krankenversicherung entweder

  • für eine bestimmte beihilfefähige Aufwendungsart überhaupt keine Leistungen vorsieht oder aber
  • zu Aufwendungen Zuschüsse gewährt.

Im Wesentlichen beschränkt sich der Beihilfeanspruch eines krankenversicherungs-pflichtigen Angestellten und Arbeiters auf die Geltendmachung der

  • Aufwendungen im Rahmen der "zahnärztlichen Sonderleistungen" (wie Kronen, Brücken und Prothesen sowie Seitenzahnverblendungen; jedoch keine Beihilfe zu Mehrkosten für Zahnfüllungen (z.B. Keramik- und Goldinlays) gem. der VV zu § 5 Abs. 4 Nr. 5),
  • Aufwendungen im Rahmen einer anerkannten ambulanten Heilkur, Aufwendungen im Rahmen einer anerkannten stationären Sanatoriumsbe-handlung soweit die gesetzliche Krankenversicherung nur einen Zuschuss gewährt,
  • Bestattungskosten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sterbegelder.

In keinem Fall beihilfefähig sind die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen und Kostenanteile wie:

  • Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmittel,
  • Eigenanteile im Rahmen einer Krankenhausbehandlung, bzw. einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
  • Eigenanteile zu Fahrkosten

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für berücksichtigungsfähige Angehörige des Angestellten oder Arbeiters, für die Familienkrankenhilfe zusteht.

Für das Tarifpersonal endet der Beihilfeanspruch

  • im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis,
  • nach Ablauf des (befristeten) Arbeits- oder Dienstverhältnisses,
  • mit dem Rentenbezug oder
  • mit dem Tode des Bediensteten.

Teilzeitbeschäftigte erhalten nicht die volle Beihilfe, sondern einen der Arbeitszeit entsprechenden Anteil.

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 27.03.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


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