Beitragszuschüsse
Sie sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert und
erhalten einen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag
Sie oder Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen
sind privat krankenversichert und erhalten einen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag
Sie sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert
und erhalten einen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von weniger
als 21 € monatlich:
- Sie können keine Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO
erhalten;
- Sie erhalten - nach Abzug der Kassenleistungen vom beihilfefähigen Betrag
- zum Restbetrag 100 v. H., wenn Ihnen Ihre gesetzliche Krankenversicherung
nur Zuschüsse zu Privatrechnungen gewährt;
- Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich nicht an den beihilfefähigen
Aufwendungen; die geltend gemachten Aufwendungen haben Sie alleine zu tragen:
Der Bemessungssatz
berechnet sich wie bei einem
privat krankenversicherten Beihilfeberechtigten ohne Beitragszuschuss.
Hinweis:
Auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag kann für die Zukunft ganz
oder teilweise verzichtet werden; dies gilt nicht bei einem Zuschuss aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses.
Sie sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert
und erhalten einen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von wenigstens
21 € monatlich:
- Sie können keine Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO
erhalten;
- Sie erhalten - nach Abzug der Kassenleistungen vom beihilfefähigen Betrag
- vom Restbetrag Ihren individuellen Bemessungssatz
;
- Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich nicht an den beihilfefähigen
Aufwendungen; die geltend gemachten Aufwendungen haben Sie alleine zu tragen:
Der Bemessungssatz berechnet sich wie bei einem privat krankenversicherten Beihilfeberechtigten
ohne Beitragszuschuss.
Hinweis:
Auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag kann für die Zukunft ganz
oder teilweise verzichtet werden; dies gilt nicht bei einem Zuschuss aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses.
Sie oder Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen
sind privat krankenversichert und erhalten einen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag:
Der Regelbemessungssatz
ermäßigt sich
nur zu den Aufwendungen des Zuschussempfängers:
- bei einem aktiv bediensteten Beihilfeberechtigten oder seinem berücksichtigungsfähigen
Angehören, der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
einen Zuschuss erhält, um 50 v. H.
- bei einem aktiv bediensteten Beihilfeberechtigten oder seinem berücksichtigungsfähigen
Angehörigen, der aufgrund von Rechtsvorschriften einen Zuschuss
von wenigstens 41 € erhält, um 20 v. H.
- bei einem Versorgungsempfänger, der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
oder aufgrund von Rechtsvorschriften einen Zuschuss von wenigstens 41 €
erhält, um 20 v. H.
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