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     RP Kassel

Beitragszuschüsse

Sie sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert und erhalten einen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag

Sie oder Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind privat krankenversichert und erhalten einen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag

 


Sie sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert und erhalten einen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von weniger
als 21 € monatlich:

  • Sie können keine Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO erhalten;

  • Sie erhalten - nach Abzug der Kassenleistungen vom beihilfefähigen Betrag - zum Restbetrag 100 v. H., wenn Ihnen Ihre gesetzliche Krankenversicherung nur Zuschüsse zu Privatrechnungen gewährt;

  • Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich nicht an den beihilfefähigen Aufwendungen; die geltend gemachten Aufwendungen haben Sie alleine zu tragen:
    Der Bemessungssatz berechnet sich wie bei einem privat krankenversicherten Beihilfeberechtigten ohne Beitragszuschuss.

Hinweis:
Auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag kann für die Zukunft ganz oder teilweise verzichtet werden; dies gilt nicht bei einem Zuschuss aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses.

 


Sie sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert und erhalten einen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von wenigstens
21 € monatlich:

  • Sie können keine Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO erhalten;

  • Sie erhalten - nach Abzug der Kassenleistungen vom beihilfefähigen Betrag - vom Restbetrag Ihren individuellen Bemessungssatz ;

  • Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich nicht an den beihilfefähigen Aufwendungen; die geltend gemachten Aufwendungen haben Sie alleine zu tragen:
    Der Bemessungssatz berechnet sich wie bei einem privat krankenversicherten Beihilfeberechtigten ohne Beitragszuschuss.

Hinweis:
Auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag kann für die Zukunft ganz oder teilweise verzichtet werden; dies gilt nicht bei einem Zuschuss aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses.

 


Sie oder Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind privat krankenversichert und erhalten einen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag:

Der Regelbemessungssatz ermäßigt sich nur zu den Aufwendungen des Zuschussempfängers:

  • bei einem aktiv bediensteten Beihilfeberechtigten oder seinem berücksichtigungsfähigen Angehören, der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses einen Zuschuss erhält, um 50 v. H.

  • bei einem aktiv bediensteten Beihilfeberechtigten oder seinem berücksichtigungsfähigen Angehörigen, der aufgrund von Rechtsvorschriften einen Zuschuss von wenigstens 41 € erhält, um 20 v. H.

  • bei einem Versorgungsempfänger, der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder aufgrund von Rechtsvorschriften einen Zuschuss von wenigstens 41 € erhält, um 20 v. H.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


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