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     RP Kassel

Beihilfebemessungssatz

Maßgeblich für die Bemessung der Beihilfe sind im Wesentlichen folgende Kriterien:
  • Familienstand,
  • Kinder,
  • Ehegatteneinkommen ,
  • Art der Bezüge,
  • Versicherungsverhältnisse,
  • Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag und
  • Art der Aufwendungen

Grundsätzlich gilt:

  • Bei Aufwendungen anlässlich einer stationären Behandlung
    (Ausnahme: Sanatoriumsbehandlung nach § 7 HBeihVO)
    erhöht sich der Bemessungssatz um 15 v. H. - höchstens jedoch auf 85 v. H. -.

  • Für Empfänger von Versorgungsbezügen erhöht sich der Bemessungssatz um
    10 v.H.; für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld um weitere 5 v. H.

  • Der Bemessungssatz für die sogenannte Sachleistungsbeihilfe für freiwillig versicherte Beihilfeberechtigte und deren Angehörige nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 HBeihVO beträgt unabhängig sonstiger Bemessungskriterien ausschließlich 50 v. H.

  • Für Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 9 HBeihVO) gelten die Bundesbeihilfebemessungssätze.

Wenn Sie den für Sie zutreffenden Sachverhalt wählen, erhalten Sie Auskunft über die Höhe der Ihnen zustehenden Beihilfe.

  1. Sie sind privat krankenversichert und erhalten keinen Beitragszuschuss zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag: (lesen )

  2. Sie sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert und erhalten keinen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag: (lesen )

  3. Sie sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert und erhalten einen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag: (lesen )

  4. Sie sind privat krankenversichert und erhalten einen Beitragszuschuss zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag: (lesen )
 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


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