Bescheinigung über die Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 15 HBeihVO
Sollten Sie eine Bescheinigung über die Höhe Ihres aktuellen Beihilfebemessungssatzes
beispielsweise für Ihre private Krankenversicherung benötigen, werden - falls Sie
keine Änderungen anzeigen - grundsätzlich die der Beihilfestelle bekannten
Verhältnisse angenommen.
Veränderungen in den Krankenversicherungsverhältnissen (ggf. einschließlich einer
Erhöhung eines gewährten Beitragszuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen),
beim Einkommen des Ehegatten oder auch der Wegfall des Familienzuschlags für Kinder
oder das Vorliegen eines eigenen Beihilfeanspruchs des Ehegatten oder der Kinder
müssen zur Erlangung einer zutreffenden Bemessungssatzbescheinigung angezeigt werden.
Sollten Sie noch nie einen Beihilfeantrag gestellt haben, und für Ihre Krankenkasse
eine Bescheinigung über die Höhe des Ihnen zustehenden Bemessungssatzes benötigen,
verwenden Sie bitte folgendes
Word : Formular
Antrag auf Bescheinigung über die Höhe der Beihilfe (§ 15 HBeihVO)
PDF :
Formular Antrag auf Bescheinigung über die Höhe der Beihilfe (§ 15 HBeihVO)
Diesen vollständig ausgefüllten Antrag senden Sie bitte per Post an
Regierungspräsdium
Kassel
Dezernat Beihilfen/Hünfeld
Niedertor 13
36088 Hünfeld
oder per Mail an beihilfe@rpks.hessen.de
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer 0561-106 1550 zu erreichen. Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden. Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten: Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht. Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand. Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln. Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfestelle
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