Regelbemessungssatz
Sie sind privat krankenversichert und erhalten keinen Beitragszuschuss
zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag:
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Der Bemessungssatz beträgt: |
für den Beihilfeberechtigten |
50 v. H. |
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mit 1 Kind |
55 v. H. |
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mit 2 Kindern |
60 v. H. |
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mit 3 Kindern |
65 v. H. |
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mit mehr als 3 Kindern |
70 v. H. |
Wichtiger Hinweis:
Kinder sind bei der Bemessung der Beihilfe nur dann zu berücksichtigen, wenn
diese zum Zeitpunkt der Antragstellung im Familien-, Orts- oder Sozialzuschlag
des Beihilfeberechtigten berücksichtigt werden.
Für den verheirateten Beihilfeberechtigten erhöht sich der Bemessungssatz
um 5 v. H. höchstens jedoch auf insgesamt 70 v. H.
Zur Beachtung:
Die Erhöhung des Bemessungssatzes für den Ehegatten oder eines Kindes
entfällt jedoch bei nachstehenden Voraussetzungen:
a) beim Ehegatten des Beihilfeberechtigten:
- Das Ehegatteneinkommen übersteigt im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung
den Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG; dieser beträgt aktuell
8.004 €
- Der Ehegatte hat eine eigene Beihilfeberechtigung
b) bei Angehörigen (= Ehegatte und/oder Kinder) des Beihilfeberechtigten:
- die bei einer gesetzlichen Krankenkasse - mit Ausnahme der beim Ehegatten familienversicherten
Kinder - pflichtversichert sind aufgrund eines:
- Rentenbezugs,
- Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses
Hinweis:
Ein berücksichtigungsfähiges Kind, das als Student pflichtversichert
ist, wird jedoch bei der Bemessung berücksichtigt, weil hier kein Beschäftigungs-
oder Ausbildungsverhältnis vorliegt.
- die einen Anspruch auf kostenfreie Heilfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG) oder vergleichbaren Rechtsvorschriften haben,
- die einen Beitragszuschuss nach § 257 des Sozialgesetzbuches (SGB V) oder vergleichbaren
Rechtsvorschriften beziehen,
- die einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers von mehr als 52 €
oder mindestens der Hälfte des zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrags beziehen.
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer 0561-106 1550 zu erreichen. Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden. Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten: Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht. Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand. Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln. Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfestelle
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