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     RP Kassel

Beurlaubung / Sonderurlaub

1. Bedienstete mit Anspruch auf Elternzeit

Allgemeines:

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstherrn (Arbeitgebers) auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.

Die Elternzeit kann - auch anteilig - von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt; die Zeit des Mutterschutzes wird hierauf angerechnet, es sei denn, dass die Anrechnung eine besondere Härte darstellt.

Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt.

Elterngeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 12. bzw. 14. Lebensmonats, wenn der zweite Elternteil mindestens für diese beiden Monate die Elternzeit beansprucht, gezahlt und ist an Einkommensgrenzen gebunden.

Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur hälftig in Anspruch genommen wird.

Elterngeldempfänger, die bereits vor dem Bezug des Elterngeldes als Pflichtmitglieder gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Pflichtmitglied und sind (nur) für die Dauer des Elterngeldbezugs beitragsfrei weiterversichert, sofern sie neben dem Elterngeld kein weiteres - versicherungsschädliches - Einkommen haben.

Richter und Beamte sowie das beihilfeberechtigte Tarifpersonal haben nach Maßgabe des § 7 der Hessischen Elternzeitverordnung (HEltZVO) i. V. mit § 2 HRiG für die Dauer der Elternzeit Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der HBeihVO; ihnen sind für die Zeit der Elternzeit bis zu monatlich 31 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung von der Hessischen Bezügestelle unter der Voraussetzung zu erstatten, dass die Dienstbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (2009: 4.050 €) nicht überschritten haben.

Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, ist der Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nur dem Elternteil zu gewähren, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird.

Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 werden auf Antrag von der Hessischen Bezügestelle die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, in voller Höhe erstattet.

Für das versicherungspflichtige Tarifpersonal kommt eine Beitragserstattung nicht in Betracht, da dieser Personenkreis beitragsfrei weiterversichert ist.

 

2. Beurlaubte Bedienstete aus familiären - familienpolitischen - Gründen zur Betreuung oder Pflege

  • mindestens eines Kindes unter achtzehn Jahren oder
  • eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

Richter und Beamte sowie das beihilfeberechtigte Tarifpersonal sind bei einer Beurlaubung i. S. des § 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HBG i. V. mit § 7a HRiG und § 215 Abs. 3 HBG, die längstens für zwölf Jahre möglich ist, unter den Voraussetzungen des § 85a Abs. 7 HBG für einen Zeitraum von insgesamt höchstens drei Jahre beihilfeberechtigt, es sei denn, dass der Bedienstete

  • einen Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten hat,
  • nach Maßgabe der VV Nr. 7 zu § 3 HBeihVO besteht jedoch keine Berücksichtigungsfähigkeit des beurlaubten Ehegatten, wenn wegen der Höhe seiner nach § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO maßgeblichen Einkünfte keine Beihilfe zusteht; in diesem Fall bleibt der Beurlaubte selbst beihilfeberechtigt nach § 85a Abs. 7 Satz 1 HBG

oder

  • einen Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V hat.

Die Gesamtdauer des Bezugs von Leistungen nach § 85a Abs. 7 HBG
und nach den §§ 7 und 8 HEltZVO i. V. mit § 7 a HRiG darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten; dies bedeutet, dass bei einer Beurlaubung aus familiären Gründen nur dann der volle Dreijahreszeitraum zur Verfügung steht, wenn - seit Beginn des Dienstverhältnisses des Beurlaubten - noch kein Erziehungsurlaub oder noch keine Beurlaubung aus familiären Gründen gewährt wurde.

Hat der Richter/ Beamte beispielsweise früher bereits 20 Monate Erziehungsurlaub beansprucht, verbleibt für den Beihilfeanspruch während einer Beurlaubung aus familiären Gründen nur noch eine Restzeit von 16 Monate.

Dies gilt auch dann, wenn für ein weiteres Kind die volle Erziehungsurlaubszeit nicht ausgeschöpft wurde; die hier nicht beanspruchte Urlaubszeit bewirkt keine Verlängerung des Beihilfeanspruchs während der Beurlaubung aus familiären Gründen.

Das Gleiche gilt, wenn während des Erziehungsurlaubs überhaupt keine Beihilfen beantragt worden sind.

Diese Beihilferegelung steht jedem Beurlaubten, der die Voraussetzungen des § 85a Abs. 4 HBG, bzw. § 7a HRiG erfüllt, zu; ein Elternausgleich findet nicht statt.

 

Beurlaubung aus sonstigen Gründen

Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge, Vergütung oder Lohn besteht nur dann eine Beihilfeberechtigung, wenn die oberste Dienstbehörde schriftlich ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat.

Beihilfeberechtigung für die Dauer der Altersteilzeit

Für die Beamten und Richter bleibt für die Gesamtdauer einer Altersteilzeit die volle Beihilfeberechtigung bestehen; dies gilt auch in der Freistellungsphase nach dem "Blockmodell".

Angestellte und Arbeiter in Altersteilzeit bleiben für die gesamte Dauer der Altersteilzeit beihilfeberechtigt; dies gilt auch für die Zeit nach dem "Blockmodell".

Angesichts der Halbierung der Arbeitszeit erhalten Sie jedoch gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 HBeihVO nur die Hälfte der Beihilfe eines Vollbeschäftigten; die Aufstockung der Bezüge nach § 5 TV ATZ führt nicht zu einer höheren Beihilfe.

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


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