Beurlaubung / Sonderurlaub
1. Bedienstete mit Anspruch auf Elternzeit
Allgemeines:
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstherrn
(Arbeitgebers) auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.
Die Elternzeit kann - auch anteilig - von jedem Elternteil allein oder von beiden
Elternteilen gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für
jedes Kind begrenzt; die Zeit des Mutterschutzes wird hierauf angerechnet, es sei
denn, dass die Anrechnung eine besondere Härte darstellt.
Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte
wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt,
nicht 30 Stunden übersteigt.
Elterngeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 12. bzw. 14. Lebensmonats, wenn der zweite Elternteil mindestens für diese beiden Monate die Elternzeit beansprucht, gezahlt und ist an Einkommensgrenzen gebunden.
Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur hälftig in Anspruch genommen wird.
Elterngeldempfänger, die bereits vor dem Bezug des Elterngeldes als Pflichtmitglieder gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Pflichtmitglied und sind (nur) für die Dauer des Elterngeldbezugs beitragsfrei weiterversichert, sofern sie neben dem Elterngeld kein weiteres - versicherungsschädliches - Einkommen haben.
Richter und Beamte sowie das beihilfeberechtigte Tarifpersonal haben nach Maßgabe des
§ 7 der Hessischen Elternzeitverordnung (HEltZVO) i. V. mit § 2 HRiG für die Dauer der Elternzeit Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der HBeihVO; ihnen sind für die Zeit der Elternzeit bis zu monatlich 31 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung von der Hessischen Bezügestelle unter der Voraussetzung zu erstatten, dass die Dienstbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (2009: 4.050 €) nicht überschritten haben.
Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, ist der Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nur dem Elternteil zu gewähren, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird.
Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 werden auf Antrag von der Hessischen Bezügestelle die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, in voller Höhe erstattet.
Für das versicherungspflichtige Tarifpersonal kommt eine Beitragserstattung
nicht in Betracht, da dieser Personenkreis beitragsfrei weiterversichert ist.
2. Beurlaubte Bedienstete aus familiären - familienpolitischen - Gründen
zur Betreuung oder Pflege
- mindestens eines Kindes unter achtzehn Jahren oder
- eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
Richter und Beamte sowie das beihilfeberechtigte Tarifpersonal sind bei einer Beurlaubung
i. S. des § 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HBG i. V. mit § 7a HRiG und §
215 Abs. 3 HBG, die längstens für zwölf Jahre möglich
ist, unter den Voraussetzungen des § 85a Abs. 7 HBG für einen Zeitraum
von insgesamt höchstens drei Jahre beihilfeberechtigt, es sei denn,
dass der Bedienstete
- einen Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger
eines Beihilfeberechtigten hat,
- nach Maßgabe der VV Nr. 7 zu § 3 HBeihVO besteht jedoch keine Berücksichtigungsfähigkeit
des beurlaubten Ehegatten, wenn wegen der Höhe seiner nach § 5 Abs. 6
Nr. 3 HBeihVO maßgeblichen Einkünfte keine Beihilfe zusteht; in diesem
Fall bleibt der Beurlaubte selbst beihilfeberechtigt nach § 85a Abs. 7 Satz
1 HBG
oder
- einen Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V hat.
Die Gesamtdauer des Bezugs von Leistungen nach § 85a Abs. 7 HBG
und nach den §§ 7 und 8 HEltZVO i. V. mit § 7 a HRiG darf insgesamt drei Jahre
nicht überschreiten; dies bedeutet, dass bei einer Beurlaubung aus familiären
Gründen nur dann der volle Dreijahreszeitraum zur Verfügung steht,
wenn - seit Beginn des Dienstverhältnisses des Beurlaubten - noch kein Erziehungsurlaub
oder noch keine Beurlaubung aus familiären Gründen gewährt wurde.
Hat der Richter/ Beamte beispielsweise früher bereits 20 Monate Erziehungsurlaub
beansprucht, verbleibt für den Beihilfeanspruch während einer Beurlaubung
aus familiären Gründen nur noch eine Restzeit von 16 Monate.
Dies gilt auch dann, wenn für ein weiteres Kind die volle Erziehungsurlaubszeit
nicht ausgeschöpft wurde; die hier nicht beanspruchte Urlaubszeit bewirkt keine
Verlängerung des Beihilfeanspruchs während der Beurlaubung aus familiären
Gründen.
Das Gleiche gilt, wenn während des Erziehungsurlaubs überhaupt keine Beihilfen
beantragt worden sind.
Diese Beihilferegelung steht jedem Beurlaubten, der die Voraussetzungen des §
85a Abs. 4 HBG, bzw. § 7a HRiG erfüllt, zu; ein Elternausgleich findet
nicht statt.
Beurlaubung aus sonstigen Gründen
Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge, Vergütung oder Lohn besteht nur dann
eine Beihilfeberechtigung, wenn die oberste Dienstbehörde schriftlich
ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat.
Beihilfeberechtigung für die Dauer der Altersteilzeit
Für die Beamten und Richter bleibt für die Gesamtdauer einer Altersteilzeit
die volle Beihilfeberechtigung bestehen; dies gilt auch in der Freistellungsphase
nach dem "Blockmodell".
Angestellte und Arbeiter in Altersteilzeit bleiben für die gesamte Dauer der
Altersteilzeit beihilfeberechtigt; dies gilt auch für die Zeit nach dem "Blockmodell".
Angesichts der Halbierung der Arbeitszeit erhalten Sie jedoch gem. § 2 Abs.
1 Nr. 4 Satz 3 HBeihVO nur die Hälfte der Beihilfe eines Vollbeschäftigten;
die Aufstockung der Bezüge nach § 5 TV ATZ führt nicht zu
einer höheren Beihilfe.
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