1. Brillen
Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Brille ist eine schriftliche
augenärztliche Verordnung für die Gläser, die das Vorliegen
der erforderlichen medizinischen Indikationen ausweist.
Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt
die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers, auch wenn bei der erneuten Beschaffung
andersartige Gläser oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind.
Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 EUR je Brille
beihilfefähig.
Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung -, jedoch
ohne Brillenfassung, bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
für vergütete (entspiegelte) Gläser mit Gläserstärken
bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
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| Einstärkengläser: |
für das sphärische Glas
für das cylindrische Glas |
31 EUR
41 EUR |
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| Mehrstärkengläser: |
für das sphärische Glas
für das cylindrische Glas |
72 EUR
92 EUR |
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| bei Gläserstärken über +/- 6 dpt |
zuzüglich je Glas |
21 EUR |
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| Dreistufen- oder Multifokalgläser |
zuzüglich je Glas |
21 EUR |
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| Gläser mit prismatischer Wirkung |
zuzüglich je Glas |
21 EUR |
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2. Brillen mit besonderen Gläsern
Neben den Höchstbeträgen nach 1. sind Mehraufwendungen für Brillen
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mit Kunststoffgläsern und
Leichtgläsern (hochbrechende
mineralische Gläser) |
zuzüglich je Glas |
bis zu 21 EUR |
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Mehraufwendungen für getönte
Gläser (Lichtschutzgläser) und
phototrope Gläser |
zuzüglich je Glas |
bis zu 11 EUR |
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beihilfefähig.
3. Vergrößernde Sehhilfe
Lässt sich durch Brillen oder Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift
nicht erreichen, sind die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe
(Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches
Lesegerät, Prismenlupenbrille u.ä.) beihilfefähig.
4. Die Aufwendungen für
- Zweitbrillen, ausgenommen neben Kontaktlinsen
- Bildschirmbrillen
- Brillenversicherungen
- Etuis
sind nicht beihilfefähig.
5. Erneute Beschaffung von Sehhilfen
Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig,
wenn bei gleich bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der
- bisherigen Sehhilfe drei Jahre
- bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder
- vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist,
weil
- sich die Refraktion geändert hat,
- die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar
geworden ist oder
- bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.
(Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr.4 HBeihVO Zif. 11.6)
6. Sportbrillen für Schulkinder
Müssen Schulkinder während des Schulsports Sportbrillen tragen, sind notwendige
Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistungen - in folgendem Umfang beihilfefähig:
- für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge (unter Einschluss von
Kunststoff- oder Leichtgläsern ohne besondere Indikation)
- eine Brillenfassung bis zu 52 EUR.
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