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     RP Kassel

1. Brillen

Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Brille ist eine schriftliche augenärztliche Verordnung für die Gläser, die das Vorliegen der erforderlichen medizinischen Indikationen ausweist.

Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers, auch wenn bei der erneuten Beschaffung andersartige Gläser oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind.
Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 EUR je Brille beihilfefähig.

Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung -, jedoch ohne Brillenfassung, bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

für vergütete (entspiegelte) Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):

       
 Einstärkengläser:  für das sphärische Glas
 für das cylindrische Glas
 31 EUR
 41 EUR
 
       
 Mehrstärkengläser:  für das sphärische Glas
 für das cylindrische Glas
 72 EUR
 92 EUR
 
       


       
 bei Gläserstärken über +/- 6 dpt  zuzüglich je Glas  21 EUR  
       
 Dreistufen- oder Multifokalgläser  zuzüglich je Glas  21 EUR  
       
 Gläser mit prismatischer Wirkung  zuzüglich je Glas  21 EUR  
       

 

2. Brillen mit besonderen Gläsern

Neben den Höchstbeträgen nach 1. sind Mehraufwendungen für Brillen

       
 mit Kunststoffgläsern und
 Leichtgläsern
(hochbrechende
 mineralische Gläser)
 zuzüglich je Glas  bis zu 21 EUR  
       
 Mehraufwendungen für getönte
 Gläser
(Lichtschutzgläser) und
 phototrope Gläser
 zuzüglich je Glas  bis zu 11 EUR  
       

beihilfefähig.

 

3. Vergrößernde Sehhilfe

Lässt sich durch Brillen oder Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, sind die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u.ä.) beihilfefähig.

 

4. Die Aufwendungen für

  • Zweitbrillen, ausgenommen neben Kontaktlinsen
  • Bildschirmbrillen
  • Brillenversicherungen
  • Etuis

sind nicht beihilfefähig.

 

5. Erneute Beschaffung von Sehhilfen

Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der

  • bisherigen Sehhilfe drei Jahre
  • bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder
  • vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
    - sich die Refraktion geändert hat,
    - die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar
    geworden ist oder
  • bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.

(Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr.4 HBeihVO Zif. 11.6)

 

6. Sportbrillen für Schulkinder

Müssen Schulkinder während des Schulsports Sportbrillen tragen, sind notwendige Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistungen - in folgendem Umfang beihilfefähig:

  • für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge (unter Einschluss von Kunststoff- oder Leichtgläsern ohne besondere Indikation)

  • eine Brillenfassung bis zu 52 EUR.
 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 27.03.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


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