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     RP Kassel

Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP)

Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Nr. 14 des Leistungsverzeichnisses nach der VV Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO

Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten (je Behandlungstag 81,90 €)

2.2.1

Erweiterte ambulante Physiotherapie

Leistungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur aufgrund

  • einer Verordnung von Krankenhausärzten, von Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen "Orthopädie", "Neurologie", "Chirurgie" und "Physikalische und Rehabilitative Medizin" oder eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" und
  • nur beim Vorliegen eines vom Facharzt erstellten Behandlungsplans und
  • folgenden Indikationen anerkannt (VV zu § 6 Abs. 1 Nr.3 Tz. 2.2 HBeihVO)
2.2.1.1

Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

  • frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik
  • nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik
  • instabilen Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen und/oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik
  • lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose >50° nach Cobb
2.2.1.2

Operation am Skelettsystem

  • posttraumatische Osteosynthesen
  • Osteomien der großen Röhrenknochen
2.2.1.3

prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit

  • Schulterprothesen
  • Knieendoprothesen
  • Hüftendoprothesen
2.2.1.4

operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)

  • Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)
  • Achillessehnenrupturen und -abriss
  • Schultergelenkläsionen, insbesondere nach operativ versorgter Bankard-Läsion, Rotatorenmanschettenruptur, schwere Schultersteife (frozen shoulder), Impingement-Syndrom, Schultergelenkluxation, tendinosis calcarea, periathritis humero-scapularis (PHS)
2.2.1.5

Amputationen

 

2.2.2

Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärzte reicht nicht aus.

Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Beihilfestelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

 

2.2.3

Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

  • krankengymnastische Einzeltherapie
  • physikalische Therapie nach Bedarf
  • medizinisches Aufbautraining

und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:

  • Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage
  • Isokinetik
  • Unterwassermassage.
2.2.4

Die durchgeführten Leistungen sind durch den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.

 

2.2.5 Die in Nr. 2.2.3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach der Nr. 14 des Leistungsverzeichnisses nach VV Nr. 3 abgegolten.
 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


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