Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP)
Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP)
- Nr. 14 des Leistungsverzeichnisses nach der VV Nr. 3 zu § 6 Abs.
1 Nr. 3 HBeihVO
Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten (je Behandlungstag 81,90 €)
| 2.2.1 |
Erweiterte ambulante Physiotherapie
Leistungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur
aufgrund
- einer Verordnung von Krankenhausärzten, von Ärzten
mit den Gebietsbezeichnungen "Orthopädie", "Neurologie",
"Chirurgie" und "Physikalische und Rehabilitative
Medizin" oder eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung
"Physikalische Therapie" und
- nur beim Vorliegen eines vom Facharzt erstellten Behandlungsplans
und
- folgenden Indikationen anerkannt (VV zu § 6 Abs.
1 Nr.3 Tz. 2.2 HBeihVO)
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| 2.2.1.1 |
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
- frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ)
und/oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und
statischer Symptomatik
- nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer,
muskulärer und statischer Symptomatik
- instabilen Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen
und/oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit
und Fehlstatik
- lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose >50°
nach Cobb
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| 2.2.1.2 |
Operation am Skelettsystem
- posttraumatische Osteosynthesen
- Osteomien der großen Röhrenknochen
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| 2.2.1.3 |
prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder
muskulärem Defizit
- Schulterprothesen
- Knieendoprothesen
- Hüftendoprothesen
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| 2.2.1.4 |
operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich
Instabilitäten)
- Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)
- Achillessehnenrupturen und -abriss
- Schultergelenkläsionen, insbesondere nach operativ versorgter
Bankard-Läsion, Rotatorenmanschettenruptur, schwere Schultersteife
(frozen shoulder), Impingement-Syndrom, Schultergelenkluxation,
tendinosis calcarea, periathritis humero-scapularis (PHS)
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| 2.2.1.5 |
Amputationen
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| 2.2.2 |
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie
erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung
der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärzte
reicht nicht aus.
Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der
Beihilfestelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung
vorzulegen.
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| 2.2.3 |
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag
mindestens folgende Leistungen:
- krankengymnastische Einzeltherapie
- physikalische Therapie nach Bedarf
- medizinisches Aufbautraining
und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:
- Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage
- Isokinetik
- Unterwassermassage.
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| 2.2.4 |
Die durchgeführten Leistungen sind durch den Patienten auf
der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.
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| 2.2.5 |
Die in Nr. 2.2.3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag
nach der Nr. 14 des Leistungsverzeichnisses nach VV Nr. 3 abgegolten. |
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer 0561-106 1550 zu erreichen. Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden. Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten: Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht. Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand. Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln. Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfestelle
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