Navigation
  Startseite
  Download Anträge 
     und  Infomaterial
  Häufig gestellte
     Fragen (FAQ)
  Ausgeschlossene
     Behandlungsarten
  Auslandsbehandlung
  Arzneimittel
Brillen
Kontaktlinsen
Beihilfe für Angestellte
     und Arbeiter
Genehmigungspflicht
     bei Behandlungen
Heilbehandlung und
     Physiotherapie
Heilkuren
Heilpraktiker
Hörgeräte
Krankenhaus
Pflege
  dauernde Pflege
  vorübergehende
       häusliche Pflege
Psychotherapie
Sachleistungen
Sanatorium
Unfall
Zahnarzt und
     Zahnersatz
 
zurück zur Homepage
     RP Kassel

Berechtigung des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten
Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes um 5 v.H.

Für das Bestehen eines Beihilfeanspruchs des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten
gem. § 5 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 HBeihVO
und
die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes um 5 v. H. (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 HBeihVO)

ist dessen Einkommen auf den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen auf das vorletzte Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages festgesetzt worden.

Dieser Grundfreibetrag beträgt derzeit 8.004,--€ .

Die Einkünfte nach dieser umfassen folgende Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • sonstige Einkünfte i.S. des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Summe dieser Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Erklären Beihilfeberechtigte in einem neuen oder handschriftlich aktualisierten Antragsvordruck, dass die Einkünfte des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht übersteigen, ist ihrer Erklärung zu folgen, sofern keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen.

Haben berücksichtigungsfähige Ehegatten keine Einkünfte mehr oder haben sich ihre Einkünfte sehr verringert und erklären die Beihilfeberechtigten, dass im laufenden Kalenderjahr die Einkunftsgrenze nach § 5 Abs. 6 Nr. 3 nicht überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden.

Die Beihilfeberechtigten haben zu Beginn des folgenden Kalenderjahres zu erklären, ob die Einkünfte des berücksichtigungsfähigen Ehegatten im letzten Kalenderjahr die Einkunftsgrenze überschritten haben. Es ist die für das laufende Kalenderjahr geltende Einkunftsgrenze maßgebend.

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


Bilder © www.pixelio.de