Berechtigung des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes um 5 v.H.
Für das Bestehen eines Beihilfeanspruchs des nicht selbst beihilfeberechtigten
Ehegatten
gem. § 5 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 HBeihVO
und
die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes um 5 v. H. (§ 15 Abs. 2 Nr.
1 HBeihVO)
ist dessen Einkommen auf den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32 a Abs.
1 Nr. 1 EStG bezogen auf das vorletzte Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages
festgesetzt worden.
Dieser Grundfreibetrag beträgt derzeit 8.004,--€ .
Die Einkünfte nach dieser umfassen folgende Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte i.S. des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Summe dieser Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag (§
24a EStG) und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger
Arbeit sind der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten.
Erklären Beihilfeberechtigte in einem neuen oder handschriftlich aktualisierten
Antragsvordruck, dass die Einkünfte des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr
den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht übersteigen,
ist ihrer Erklärung zu folgen, sofern keine begründeten Zweifel an der
Richtigkeit der Erklärung bestehen.
Haben berücksichtigungsfähige Ehegatten keine Einkünfte mehr oder
haben sich ihre Einkünfte sehr verringert und erklären die Beihilfeberechtigten,
dass im laufenden Kalenderjahr die Einkunftsgrenze nach § 5 Abs. 6 Nr. 3 nicht
überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe bereits
im laufenden Kalenderjahr gewährt werden.
Die Beihilfeberechtigten haben zu Beginn des folgenden Kalenderjahres zu erklären,
ob die Einkünfte des berücksichtigungsfähigen Ehegatten im letzten
Kalenderjahr die Einkunftsgrenze überschritten haben. Es ist die für das
laufende Kalenderjahr geltende Einkunftsgrenze maßgebend.
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