Familien- und Haushaltshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 HBeihVO)
Voraussetzungen
- Der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
Familienangehörige muss sich in stationärer Behandlung (stationäre,
vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung, Sanatoriumsbehandlung,
aus Anlass einer Geburt ) befinden,
oder
- der stationäre Krankenhausaufenthalt des den Haushalt führenden
Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen
wird nach ärztlicher Bescheinigung durch den Einsatz einer Familien-
und Haushaltshilfe vermieden,
oder
- der stationäre Krankenhausaufenthalt eines alleinstehenden Beihilfeberechtigten
wird nach ärztlicher Bescheinigung durch den Einsatz einer Familien-
und Haushaltshilfe vermieden,
oder
- der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
Familienangehörige ist als Begleitperson eines stationär aufgenommenen
Kindes im Krankenhaus aufgenommen bzw. außerhalb des Krankenhauses
untergebracht und dies ist nach Feststellung eines Amts- oder Vertrauensarztes
wegen des Alters des Kindes und seiner eine stationäre Langzeittherapie
erfordernden schweren Erkrankung aus medizinischen Gründen erforderlich,
oder
- der den Haushalt führende (alleinstehende) Beihilfeberechtigte
oder berücksichtigungsfähige Familienangehörige ist nach
ärztlicher Bescheinigung während der ersten sieben Tage nach
einer Krankenhausbehandlung nicht - auch nicht teilweise - in der Lage,
die Haushaltsführung wieder zu übernehmen,
und gleichzeitig
- darf der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
Familienangehörige nicht oder nur geringfügig (weniger als
halbtags) erwerbstätig sein; dies gilt ausdrücklich nicht
für alleinerziehende Beihilfeberechtigte.
und
- der im Haushalt verbleibende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
bzw. selbst beihilfeberechtigte Familienangehörige muss pflegebedürftig
oder ein Kind unter 15 Jahren sein
und
- eine andere im Haushalt lebende Person darf den Haushalt nicht weiterführen
können.
Während des Mutterschutzes gilt eine berufstätige Mutter
als vollbeschäftigt. Im Fall einer stationären Behandlung
steht für die Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe
oder der Unterbringung eines Kindes in einem fremden Haushalt keine Beihilfe
zu, da die Mutter auch ohne den Mutterschutz nicht in der Lage war , den
Haushalt zu führen.
Höchstbeträge
Die Kosten einer Familien und Haushaltshilfe sind bis zu 6,-- €
stündlich, höchstens bis zu 36,-- € täglich beihilfefähig.
Die Aufwendungen sind nachzuweisen.
Werden an Stelle der Beschäftigung eine Familien- und Haushaltshilfe
Kinder unter fünfzehn Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige
oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst
beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden
Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen bis zu den vorgenannten
Sätzen beihilfefähig.
Ist ein naher Angehöriger (Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern,
Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen,
Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der Beihilfeberechtigten
oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen) als Familien-
und Haushaltshilfe tätig, steht mit - Ausnahme der Fahrkosten - keine
Beihilfe zu.
Als Alleinerziehende gelten Mütter oder Väter, die mit ihrem
berücksichtigungsfähigen Kind, für das ihnen die Personensorge
übertragen ist, in einem Haushalt leben.
Als Alleinerziehende gelten nicht Personen, die mit einer Partnerin oder
einem Partner (auch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) in Gemeinschaft
leben.
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