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     RP Kassel

Familien- und Haushaltshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 HBeihVO)

Voraussetzungen

  • Der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Familienangehörige muss sich in stationärer Behandlung (stationäre, vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung, Sanatoriumsbehandlung, aus Anlass einer Geburt ) befinden,

    oder
  • der stationäre Krankenhausaufenthalt des den Haushalt führenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen wird nach ärztlicher Bescheinigung durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe vermieden,

    oder
  • der stationäre Krankenhausaufenthalt eines alleinstehenden Beihilfeberechtigten wird nach ärztlicher Bescheinigung durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe vermieden,

    oder
  • der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Familienangehörige ist als Begleitperson eines stationär aufgenommenen Kindes im Krankenhaus aufgenommen bzw. außerhalb des Krankenhauses untergebracht und dies ist nach Feststellung eines Amts- oder Vertrauensarztes wegen des Alters des Kindes und seiner eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung aus medizinischen Gründen erforderlich,

    oder
  • der den Haushalt führende (alleinstehende) Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Familienangehörige ist nach ärztlicher Bescheinigung während der ersten sieben Tage nach einer Krankenhausbehandlung nicht - auch nicht teilweise - in der Lage, die Haushaltsführung wieder zu übernehmen,

und gleichzeitig

  • darf der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Familienangehörige nicht oder nur geringfügig (weniger als halbtags) erwerbstätig sein; dies gilt ausdrücklich nicht für alleinerziehende Beihilfeberechtigte.

    und
  • der im Haushalt verbleibende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige bzw. selbst beihilfeberechtigte Familienangehörige muss pflegebedürftig oder ein Kind unter 15 Jahren sein

    und
  • eine andere im Haushalt lebende Person darf den Haushalt nicht weiterführen können.

Während des Mutterschutzes gilt eine berufstätige Mutter als vollbeschäftigt. Im Fall einer stationären Behandlung steht für die Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe oder der Unterbringung eines Kindes in einem fremden Haushalt keine Beihilfe zu, da die Mutter auch ohne den Mutterschutz nicht in der Lage war , den Haushalt zu führen.

 

Höchstbeträge

Die Kosten einer Familien und Haushaltshilfe sind bis zu 6,-- € stündlich, höchstens bis zu 36,-- € täglich beihilfefähig. Die Aufwendungen sind nachzuweisen.

Werden an Stelle der Beschäftigung eine Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter fünfzehn Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen bis zu den vorgenannten Sätzen beihilfefähig.

Ist ein naher Angehöriger (Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen) als Familien- und Haushaltshilfe tätig, steht mit - Ausnahme der Fahrkosten - keine Beihilfe zu.

Als Alleinerziehende gelten Mütter oder Väter, die mit ihrem berücksichtigungsfähigen Kind, für das ihnen die Personensorge übertragen ist, in einem Haushalt leben.

Als Alleinerziehende gelten nicht Personen, die mit einer Partnerin oder einem Partner (auch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) in Gemeinschaft leben.

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


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