Familienversicherung
Unter dem Begriff Familienversicherung ist die kostenlose Mitversicherung
des Ehegatten und der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) geregelt (§ 10 SGB V).
Ehegatte und Kinder eines Versicherten sind mitversichert:
- wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben
- wenn sie nicht nach § 5 SGB V (Ausnahme Studenten)
pflichtversichert, oder von der Versicherungspflicht befreit, oder freiwillig
versichert sind
- wenn ihr Gesamteinkommen im Monat ein Siebtel der monatl. Bezugsgröße
nach § 18 SGB V (2010: 365,-- € ) nicht überschreitet
- wenn sie nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
- Ehegatten und Mütter oder Väter während der Elternzeit ohne eigenes
Arbeitseinkommen
Für Kinder besteht Anspruch auf Familienversicherung:
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig
sind
- weiterhin bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der
Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden
- über das 25. Lebensjahr hinaus für die Zeit, um die eine
Schul- Hochschul- oder Berufsausbildung wegen Erfüllung des Wehr-
oder des Zivildienstes unterbrochen oder verzögert wurden
- ohne Altersbegrenzung, wenn sie wegen körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung außerstande sind, selbst für
ihren Unterhalt zu sorgen.
Für Kinder besteht kein Anspruch auf Familienversicherung in
der GKV besteht, wenn ein Elternteil
- in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist und
- ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (2010: 4.162,50
€) bezieht und
- sein Einkommen regelmäßig höher ist als das des in
der GKV versicherten Ehegatten und
- wenn beide Elternteile miteinander verheiratet sind (Ausschluss gilt
nicht, wenn Eltern nicht miteinander Verheiratet oder geschieden sind,
oder wenn das Kind mit dem Höherverdienenden nicht verwandt ist).
Der Anspruch auf Familienversicherung endet, wenn eine eigenständige
versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird.
Familienversicherte, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit
aufnehmen (z.B.: Ausbildung), können ihre Kasse frei wählen.
Auszubildende die ihre Ausbildung abbrechen, sind wieder bis max. dem
23. Lebensjahr familienversichert.
Endet die Mitgliedschaft des Stammversicherten, erlischt auch die Familienversicherung;
dasselbe gilt auch bei Tod des Stammversicherten.
Ist ein Kind trotz Bestehens einer Familienversicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich in der privaten Krankenversicherung
krankenversichert, gelten dennoch die einschränkenden Beihilfebestimmungen
für gesetzlich Versicherte.
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