Navigation
  Startseite
  Download Anträge 
     und  Infomaterial
  Häufig gestellte
     Fragen (FAQ)
  Ausgeschlossene
     Behandlungsarten
  Auslandsbehandlung
  Arzneimittel
Brillen
Kontaktlinsen
Beihilfe für Angestellte
     und Arbeiter
Genehmigungspflicht
     bei Behandlungen
Heilbehandlung und
     Physiotherapie
Heilkuren
Heilpraktiker
Hörgeräte
Krankenhaus
Pflege
  dauernde Pflege
  vorübergehende
       häusliche Pflege
Psychotherapie
Sachleistungen
Sanatorium
Unfall
Zahnarzt und
     Zahnersatz
 
zurück zur Homepage
     RP Kassel

Familienversicherung

Unter dem Begriff Familienversicherung ist die kostenlose Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geregelt (§ 10 SGB V).

Ehegatte und Kinder eines Versicherten sind mitversichert:

  • wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
  • wenn sie nicht nach § 5 SGB V (Ausnahme Studenten) pflichtversichert, oder von der Versicherungspflicht befreit, oder freiwillig versichert sind
  • wenn ihr Gesamteinkommen im Monat ein Siebtel der monatl. Bezugsgröße nach § 18 SGB V (2010: 365,-- € ) nicht überschreitet
  • wenn sie nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
  • Ehegatten und Mütter oder Väter während der Elternzeit ohne eigenes Arbeitseinkommen

Für Kinder besteht Anspruch auf Familienversicherung:

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
  • weiterhin bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden
  • über das 25. Lebensjahr hinaus für die Zeit, um die eine Schul- Hochschul- oder Berufsausbildung wegen Erfüllung des Wehr- oder des Zivildienstes unterbrochen oder verzögert wurden
  • ohne Altersbegrenzung, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.

Für Kinder besteht kein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV besteht, wenn ein Elternteil

  • in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist und
  • ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (2010: 4.162,50 €) bezieht und
  • sein Einkommen regelmäßig höher ist als das des in der GKV versicherten Ehegatten und
  • wenn beide Elternteile miteinander verheiratet sind (Ausschluss gilt nicht, wenn Eltern nicht miteinander Verheiratet oder geschieden sind, oder wenn das Kind mit dem Höherverdienenden nicht verwandt ist).

Der Anspruch auf Familienversicherung endet, wenn eine eigenständige versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird.

Familienversicherte, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen (z.B.: Ausbildung), können ihre Kasse frei wählen.

Auszubildende die ihre Ausbildung abbrechen, sind wieder bis max. dem 23. Lebensjahr familienversichert.

Endet die Mitgliedschaft des Stammversicherten, erlischt auch die Familienversicherung; dasselbe gilt auch bei Tod des Stammversicherten.

Ist ein Kind trotz Bestehens einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich in der privaten Krankenversicherung krankenversichert, gelten dennoch die einschränkenden Beihilfebestimmungen für gesetzlich Versicherte.

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


Bilder © www.pixelio.de