Genehmigungspflichtige Behandlungen
Für folgende Behandlungen muss zwingend eine vorherige Genehmigung durch die
Beihilfestelle erfolgen:
Psychotherapeutische Behandlungen (analytische und tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie).
Die dafür erforderlichen Vordrucke und ein Merkblatt finden Sie
hier..
Heilkuren und Sanatoriumsbehandlungen beantragen Sie bitte schriftlich auf
dem Dienstweg.
Formulare benötigen Sie in beiden Fällen nicht.
Anschlussheilbehandlungen sind nicht vorab genehmigungspflichtig.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Behandlung innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung
aus dem Krankenhaus angetreten wird.
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer 0561-106 1550 zu erreichen.
Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden. Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:
Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht. Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand. Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ab dem 27.03.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.
Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfestelle
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