Haftpflicht Dritter
Unfallbedingte Aufwendungen eines Beihilfeberechtigten und dessen berücksichtigungsfähige
Angehörige können im Beihilfeweg geltend gemacht
werden (§ 103 HBG). Haftpflichtige Dritte müssen nicht vorrangig in Anspruch
genommen werden.
In diesen Fällen bedarf es einer Unfallanzeige unter Angabe von Namen und Anschrift
des Ersatzpflichtigen und dessen Haftpflichtversicherung (mit Vertragsnummer), damit
ein Rückforderungsanspruch geprüft werden kann.
Beantworten Sie im Antragsvordruck bitte die Frage 7 und kennzeichnen
Sie jeweils die entsprechenden Belege.
Ausnahme:
Bitte beachten Sie, dass Aufwendungen, die durch einen tätlichen
Angriff eines Dritten entstanden sind, zunächst bei dem zuständigen
Amt für Versorgung und Soziales geltend zu machen sind (§ 5
Abs. 3 des Opferentschädigungsgesetzes).
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