Heilkuren (§ 8 HBeihVO)
Aufwendungen für eine Heilkur wegen derselben Krankheit sind alle vier Jahre
für im aktiven Dienst stehende Bedienstete und nur dann beihilfefähig,
wenn die Heilkur nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten zur Erhaltung
der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit
- nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder
- bei einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung
zwingend notwendig und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht
(z.B. eine ambulante Behandlung am Wohnort oder in dessen Einzugsgebiet) ersetzt
werden kann.
Die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle ist erforderlich.
Eine nachträgliche Anerkennung ist - auch in Ausnahmefällen - ausgeschlossen.
Die Anerkennung ist nur bis vier Monate nach der Bekanntgabe der Anerkennung
gültig. Wenn Sie die Heilkur nicht innerhalb dieser Frist antreten, erlischt
die Anerkennung (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 HBeihVO).
Beihilfefähig sind u.a. die Aufwendungen für
- ärztliche Leistungen,
- Heil- und Verbandmittel,
- Heilbehandlungen (Bäder, Bewegungsbäder, Bestrahlungen, Heilgymnastik,
Massagen, Bewegungstherapie, Inhalationen pp.),
- Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind für höchstens
23 Tage - einschl. des An- und Abreisetages bis zu 16,-- Euro täglich beihilfefähig
(bei anerkannten Begleitpersonen von Schwerbehinderten bis zu 13,-- Euro täglich).
- die Beförderung unter Inanspruchnahme möglicher Fahrpreisermäßigungen
und Abzug von 10,-- € je einfache Fahrt,
- die Kurtaxe und
- den ärztlichen Schlussbericht;
Von der 4-Jahresfrist kann abgewichen werden bei einer schweren chronischen Erkrankung,
wenn der Amts- oder Vertrauensarzt bescheinigt, dass eine Heilkur in einem kürzeren
Zeitabstand zwingend notwendig ist.
Die Heilkur muss unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis
enthaltenen Kurort durchgeführt werden und ortsgebunden sein (keine Unterbringung
im Wohnwagen, Wohnmobil, Zelt oder Wohnboot).
Wegen der Durchführung einer Heilkur im EU-Ausland fragen Sie bei ihrer Beihilfestelle
nach.
Anträge auf Heilkuren stellen Sie bitte schriftlich formlos auf dem Dienstweg.
Sie erhalten dann eine Aufforderung, den für Sie zuständigen Amtsarzt
aufzusuchen. Eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes über die Notwendigkeit
der Heilkur nehmen Sie bitte dorthin mit; bitte übersenden
Sie die Bescheinigung nicht an die Beihilfestelle.
Heilkurorteverzeichnis
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