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     RP Kassel

Heilkuren (§ 8 HBeihVO)

Aufwendungen für eine Heilkur wegen derselben Krankheit sind alle vier Jahre für im aktiven Dienst stehende Bedienstete und nur dann beihilfefähig, wenn die Heilkur nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten zur Erhaltung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit

  • nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder

  • bei einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht (z.B. eine ambulante Behandlung am Wohnort oder in dessen Einzugsgebiet) ersetzt werden kann.

Die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle ist erforderlich. Eine nachträgliche Anerkennung ist - auch in Ausnahmefällen - ausgeschlossen. Die Anerkennung ist nur bis vier Monate nach der Bekanntgabe der Anerkennung gültig. Wenn Sie die Heilkur nicht innerhalb dieser Frist antreten, erlischt die Anerkennung (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 HBeihVO).

Beihilfefähig sind u.a. die Aufwendungen für

  • ärztliche Leistungen,
  • Heil- und Verbandmittel,
  • Heilbehandlungen (Bäder, Bewegungsbäder, Bestrahlungen, Heilgymnastik, Massagen, Bewegungstherapie, Inhalationen pp.),
  • Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind für höchstens 23 Tage - einschl. des An- und Abreisetages bis zu 16,-- Euro täglich beihilfefähig (bei anerkannten Begleitpersonen von Schwerbehinderten bis zu 13,-- Euro täglich).
  • die Beförderung unter Inanspruchnahme möglicher Fahrpreisermäßigungen und Abzug von 10,-- € je einfache Fahrt,
  • die Kurtaxe und
  • den ärztlichen Schlussbericht;

Von der 4-Jahresfrist kann abgewichen werden bei einer schweren chronischen Erkrankung, wenn der Amts- oder Vertrauensarzt bescheinigt, dass eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand zwingend notwendig ist.

Die Heilkur muss unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis enthaltenen Kurort durchgeführt werden und ortsgebunden sein (keine Unterbringung im Wohnwagen, Wohnmobil, Zelt oder Wohnboot).
Wegen der Durchführung einer Heilkur im EU-Ausland fragen Sie bei ihrer Beihilfestelle  nach.

Anträge auf Heilkuren stellen Sie bitte schriftlich formlos auf dem Dienstweg. Sie erhalten dann eine Aufforderung, den für Sie zuständigen Amtsarzt aufzusuchen. Eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Heilkur nehmen Sie bitte dorthin mit; bitte übersenden Sie die Bescheinigung nicht an die Beihilfestelle.

Heilkurorteverzeichnis

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


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