Heilpraktiker
Gebühren von Heilpraktikern sind beihilfefähig bis zur Höhe des Mindestsatzes
des Gebührenverzeich-nisses für Heilpraktiker (Stand 01.01.1985). Übersteigt
dieser Mindestsatz den Schwellenwert der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen,
sind die Heilpraktikergebühren höchstens bis zu dem Schwellenwert der
GOÄ beihilfefähig.
Auf die einschränkenden Vorschriften bei gesetzlich Pflichtversicherten wird
besonders verwiesen.
Die nachstehend aufgeführten beihilfefähigen Höchstbeträge sind
Teil der Hinweise zum Gebührenrecht (HMdIuS-RdSchr. vom 10.01.2002, StAnz.
S. 290 ff.).
Leistungsübersicht des GebüH und beihilfefähige Höchstbeträge
gemäß § 5 Abs. 1 HBeihVO
|
|
|
|
|
|
|
|
Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer 0561-106 1550 zu erreichen.
Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden. Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:
Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht. Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand. Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ab dem 27.03.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.
Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfestelle
|
|
|
|
|
|
|
|