Hörgeräte
Für Hörgeräte gelten folgende Höchstbeträge
(Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tz. 13 HBeihVO):
- einkanalige HdO- und IO-Geräte
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509 EUR |
- einkanalige HdO- und IO-Geräte mit automatisch
regelnden Kompressionssystemen (AGC)
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545 EUR |
- mehrkanalige HdO- und IO-Geräte
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713 EUR |
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444 EUR |
- Knochenleitungshörbügel, monaural
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845 EUR |
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47 EUR |
- Zuschlag bei weichem Material für Ohrpassstück
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8 EUR |
Diese Höchstbeträge vermindern sich um 20 vom Hundert für das zweite
Hörgerät oder für den zweiten Knochenleitungshörbügel bei
beidohriger (binauraler) Versorgung.
Die Art der Hörgeräte ergibt sich aus der Verordnung des Arztes.
Kosten für Ersatzbatterien für Hörgeräte sind bei Personen über
18 Jahren nicht beihilfefähig.
Aufwendungen für Fernbedienungen von Hörgeräten können als beihilfefähig
anerkannt werden, wenn wegen Erkrankung oder Behinderung dessen Benutzung nur auf
diese Art möglich ist (z.B. bei Gicht, Morbus Parkinson, Altersgebrechlichkeit)
Tinnitus-Masker sind beihilfefähig; dies gilt auch für die Re-Training-Therapie.
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