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     RP Kassel

Hörgeräte

Für Hörgeräte gelten folgende Höchstbeträge
(Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tz. 13 HBeihVO):

  • einkanalige HdO- und IO-Geräte
509 EUR
  • einkanalige HdO- und IO-Geräte mit automatisch
    regelnden Kompressionssystemen (AGC)
545 EUR
  • mehrkanalige HdO- und IO-Geräte
713 EUR
  • Taschengeräte
444 EUR
  • Knochenleitungshörbügel, monaural
845 EUR
  • Ohrpassstücke
  47 EUR
  • Zuschlag bei weichem Material für Ohrpassstück
    8 EUR

Diese Höchstbeträge vermindern sich um 20 vom Hundert für das zweite Hörgerät oder für den zweiten Knochenleitungshörbügel bei beidohriger (binauraler) Versorgung.

Die Art der Hörgeräte ergibt sich aus der Verordnung des Arztes.

Kosten für Ersatzbatterien für Hörgeräte sind bei Personen über 18 Jahren nicht beihilfefähig.

Aufwendungen für Fernbedienungen von Hörgeräten können als beihilfefähig anerkannt werden, wenn wegen Erkrankung oder Behinderung dessen Benutzung nur auf diese Art möglich ist (z.B. bei Gicht, Morbus Parkinson, Altersgebrechlichkeit)

Tinnitus-Masker sind beihilfefähig; dies gilt auch für die Re-Training-Therapie.

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 27.03.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


Bilder © www.pixelio.de