Kontaktlinsen
1. Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen
beihilfefähig:
- Myopie ab 8 dpt,
- progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von
drei Jahren nachweisbar ist,
- Hyperopie ab 8 dpt,
- irregulärer Astigmatismus,
- Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
- Astigmatismus obliquus ab 2 dpt,
- Keratokonus,
- Aphakie,
- Aniseikonie,
- Anisometropie ab 2 dpt,
- als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung
oder bei Einsatz als Medikamententräger,
- als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht
durchführbar sind,
- als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,
- druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.
2. Bei Vorliegen der Indikationen zu 1. sind die Aufwendungen für Kurzzeitlinsen
(z.B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer
der folgenden zusätzlichen Indikationen beihilfefähig:
- Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der
Brechwerte um mindestens 2 dpt jährlich) nachweisbar ist,
- Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,
- Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut
oder bei Einsatz als Medikamententräger,
- Ektropium,
- Entropium,
- Symblepharon,
- Lidschlussinsuffizienz.
3. Sofern eine der Indikationen zu 1., nicht jedoch nach 2. vorliegt, sind Aufwendungen
für Kurzzeitlinsen bis zu 154 EUR (sphärisch) und 230 EUR (torisch)
im Kalenderjahr beihilfefähig.
4. Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren
Kosten für Brillengläser beihilfefähig.
5. Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind die folgenden Aufwendungen
beihilfefähig für
- eine Reservebrille
oder
- eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille
zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers
im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer 0561-106 1550 zu erreichen.
Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden. Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:
Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht. Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand. Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ab dem 27.03.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.
Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfestelle
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