Navigation
  Startseite
  Download Anträge 
     und  Infomaterial
  Häufig gestellte
     Fragen (FAQ)
  Ausgeschlossene
     Behandlungsarten
  Auslandsbehandlung
  Arzneimittel
Brillen
Kontaktlinsen
Beihilfe für Angestellte
     und Arbeiter
Genehmigungspflicht
     bei Behandlungen
Heilbehandlung und
     Physiotherapie
Heilkuren
Heilpraktiker
Hörgeräte
Krankenhaus
Pflege
  dauernde Pflege
  vorübergehende
       häusliche Pflege
Psychotherapie
Sachleistungen
Sanatorium
Unfall
Zahnarzt und
     Zahnersatz
 
zurück zur Homepage
     RP Kassel

Kontaktlinsen

1. Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:
  • Myopie ab 8 dpt,
  • progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,
  • Hyperopie ab 8 dpt,
  • irregulärer Astigmatismus,
  • Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
  • Astigmatismus obliquus ab 2 dpt,
  • Keratokonus,
  • Aphakie,
  • Aniseikonie,
  • Anisometropie ab 2 dpt,
  • als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,
  • als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,
  • als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,
  • druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.

2. Bei Vorliegen der Indikationen zu 1. sind die Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z.B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer der folgenden zusätzlichen Indikationen beihilfefähig:

  • Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 dpt jährlich) nachweisbar ist,
  • Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,
  • Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger,
  • Ektropium,
  • Entropium,
  • Symblepharon,
  • Lidschlussinsuffizienz.

3. Sofern eine der Indikationen zu 1., nicht jedoch nach 2. vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 EUR (sphärisch) und 230 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.

4. Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren
Kosten für Brillengläser beihilfefähig.

5. Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig für

  • eine Reservebrille
    oder
  • eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.
 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 27.03.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


Bilder © www.pixelio.de