Krankenhaus
Beihilfefähig sind bei einer Krankenhausbehandlung gem. § 6 Abs. 1 Nr.
6 HBeihVO die Aufwendungen für stationäre, teilstationäre und vor-
und nachstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung
(BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) oder nach dem Krankenhausentgeltgesetz vom
23.April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
September 2006 (BGBl. I S. 2098), und zwar für
- allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2, § 10 BPflV, §
2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes).
Allgemeine Krankenhausleistungen sind Leistungen, die nach Art und Schwere der Erkrankung
für die medizinische Versorgung des Patienten notwendig sind. Die Entgelte
werden in der Regel als Fallpauschalen oder Pflegesätze in Rechnung gestellt;
- Wahlleistungen,
- gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 22 BPfl, §§
16,17 Abs. 1 bis 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),
- gesondert berechnete Unterkunft (§ 22 Abs. 4 BPflV, §§ 16,17 Abs.
1, 2
und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes) bis zur Höhe der
Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich 16 Euro täglich
- vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen (§ 1 Abs. 3 Satz
1 des
Krankenhausentgeltgesetzes, § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch);
sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im Rahmen der Nr. 1 und
2 des § 6 Abs. 1 HBeihVO.
Mehraufwendungen für ein Einbettzimmer sind nicht beihilfefähig.
Bei einer Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung
nicht anwenden, sind Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die
den in Satz 1 genannten entsprechen.
Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit für einen stationären Krankenhausaufenthalt
vor Behandlungsbeginn ist nach den Beihilfevorschriften nicht vorgesehen.
Der Beihilfebemessungssatz erhöht sich um 15 v.H. gem. § 15 Abs. 6 HBeihVO
bis auf höchstens 85 v.H..
Soweit das Krankenhaus eine Vorauszahlung verlangt, kann auf Antrag ein Abschlag
gezahlt werden.
Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen,
die sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließen, zählen
grundsätzlich zu den Krankenhausbehandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6HBeihVO.
Als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Anschlussmaßnahme innerhalb
von 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus beginnt.
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