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     RP Kassel

Krankenhaus

Beihilfefähig sind bei einer Krankenhausbehandlung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO die Aufwendungen für stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) oder nach dem Krankenhausentgeltgesetz vom 23.April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), und zwar für

  1. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2, § 10 BPflV, § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes).

    Allgemeine Krankenhausleistungen sind Leistungen, die nach Art und Schwere der Erkrankung für die medizinische Versorgung des Patienten notwendig sind. Die Entgelte werden in der Regel als Fallpauschalen oder Pflegesätze in Rechnung gestellt;

  2. Wahlleistungen,
    1. gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 22 BPfl, §§ 16,17 Abs. 1 bis 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),

    2. gesondert berechnete Unterkunft (§ 22 Abs. 4 BPflV, §§ 16,17 Abs. 1, 2
      und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes) bis zur Höhe der
      Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich 16 Euro täglich

  3. vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 des
    Krankenhausentgeltgesetzes, § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch);

sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im Rahmen der Nr. 1 und 2 des § 6 Abs. 1 HBeihVO.

Mehraufwendungen für ein Einbettzimmer sind nicht beihilfefähig.

Bei einer Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten entsprechen.

Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit für einen stationären Krankenhausaufenthalt vor Behandlungsbeginn ist nach den Beihilfevorschriften nicht vorgesehen.

Der Beihilfebemessungssatz erhöht sich um 15 v.H. gem. § 15 Abs. 6 HBeihVO bis auf höchstens 85 v.H..

Soweit das Krankenhaus eine Vorauszahlung verlangt, kann auf Antrag ein Abschlag gezahlt werden.

Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen,
die sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließen, zählen grundsätzlich zu den Krankenhausbehandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6HBeihVO. Als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Anschlussmaßnahme innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus beginnt.

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 27.03.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


Bilder © www.pixelio.de