Künstliche Befruchtung
Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Maßnahmen
zur
künstlichen Befruchtung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich
(VV zu § 6 Abs.1
Tz. 2 HBeihVO):
Beihilfefähig sind Aufwendungen für die
- homologe Insemination (Insemination durch das Sperma des Ehemannes
in die Gebärmutter der Ehefrau).
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
o die ärztliche Feststellung der Voraussetzungen und
o für höchstens fünf Behandlungen.
Die Festsetzungsstelle kann bei einer entsprechenden ärztlichen
Feststellung darüber hinaus die Aufwendungen für weitere
drei Behandlungen als beihilfefähig anerkennen.
- homologe In-vitro-Fertilisation (IVF)
(Samenzelle von Ehemann und Eizelle von Ehefrau werden im Reagenzglas
zusammengeführt) mit anschließendem Embryotransfer bzw.
Transfer der Gameten.
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
o die ärztliche Feststellung der Voraussetzungen und
o für höchstens vier Behandlungen.
Über die genannten Höchstgrenzen hinausgehende Aufwendungen
sind nicht beihilfefähig.
Für die - auch für die Pflicht zur Kostentragung- bedeutsame
Zuordnung von Behandlungskosten (als Heilbehandlungskosten) zu den Eheleuten,
die beide krankenversichert und ggf. beide beihilfeberechtigt sind, besteht
folgender Grundsatz:
- Sämtliche Aufwendungen sind dem Ehegatten zuzurechnen, bei dem
die Ursache für die Fertilisationsstörungen liegt. Dies gilt
auch für die Aufwendungen für die Untersuchung und Behandlung
des anderen zeugungsfähigen Ehegatten.
Und auch, wenn der Ehegatte gesetzlich versichert ist.
Liegt die mangelnde Fertilität allein beim gesetzlich versicherten
Ehegatten, hat allein die Krankenkasse die Kosten zu tragen, auch für
Maßnahmen beim anderen Ehegatten. Davon abweichend wird in der
Rechtsprechung ein Erstattungsanspruch gegenüber der privaten Krankenversicherung
für Maßnahmen am zeugungsfähigen, gesetzlich versicherten
Ehegatten verneint.
- Liegt die Ursache bei beiden Ehegatten oder sucht man nach der Ursache,
sind die jeweils erfolgten Untersuchungen und Behandlungen dem Ehegatten
zuzuordnen, bei dem sie erfolgen (dabei ist das Einkommen des nicht
selbst beihilfeberechten Ehegatten nicht zu berücksichtigen).
- Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Intra-Cytoplasmatische-Spermien-Injection
(ICSI-Methode).
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- die heterologe Insemination (Übertragung des Samens eines anderen
Mannes)
und
- die heterologe in-vitro-Fertilisation (Entweder Eizelle oder Samenzelle
sind von einem fremden Spender)
Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über künstliche
Befruchtungen
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer 0561-106 1550 zu erreichen. Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden. Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten: Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht. Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand. Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln. Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfestelle
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