Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen
oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich mindestens sechs Monate
- in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf (§
14 SGB XI).
Maßgeblich für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit
ist der Hilfebedarf in den Bereichen
Körperpflege,
Ernährung,
Mobilität und
hauswirtschaftliche Versorgung.
Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen
Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder
in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen
Übernahme dieser Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen.
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