Stufen der Pflegebedürftigkeit
Für die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung sind
pflegebedürftige Personen einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
- Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder
der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem
oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen.
- Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen
Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in
der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
- Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der
Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer 0561-106 1550 zu erreichen. Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden. Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten: Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht. Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand. Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln. Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfestelle
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