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     RP Kassel

Häusliche Pflege

Bei häuslicher Pflege kann der Pflegebedürftige zwischen

  • einem Pflegegeld bei Pflege und hauswirtschaftlicher Versorgung durch Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn sowie

  • einer Versorgung durch eine Sozialstation oder einen sonstigen häuslichen Pflegedienst (Pflegesachleistungen) wählen.

Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes beträgt je Kalendermonat für Pflegebedürftige

 Zeitraum Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III
 bisher 205,00 € 410,00 € 665,00 €
 Ab 01.07.2008 215,00 € 420,00 € 675,00 €
 Ab 01.01.2010 225,00 € 430,00 € 685,00 €
 Ab 01.01.2012 235,00 € 440,00 € 700,00 €

 

Das Pflegegeld wird auf Antrag in monatlichen Raten jeweils für den folgenden Monat gezahlt; das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld ist anzurechnen.

Bei monatlich gleichbleibender Höhe des Pflegegeldes kann dieses auf besonderen Antrag monatlich fortlaufend überwiesen werden.

Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen zur Hälfte gewährt.

Das Pflegegeld wird bis zum Wechsel in eine andere Leistungsart oder bis zur Beendigung der Pflegebedürftigkeit gewährt.
Beim Tod des Pflegebedürftigen wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist.

Der Wert der monatlichen Pflegesachleistung beträgt:

 Zeitraum Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III
 bisher 384,00 € 921,00 € 1.432,00 €
 Ab 01.07.2008 420,00 € 980,00 € 1.470,00 €
 Ab 01.01.2010 440,00 € 1.040,00 € 1.510,00 €
 Ab 01.01.2012 450,00 € 1.100,00 € 1.550,00 €
 In besonderen Härtefällen bis 1.918,00 €

 

Die Pflegebedürftigen können auch eine Kombinationsversorgung von häuslicher Pflege durch Familienangehörige und einen Pflegedienst wählen.

Bei einer anteiligen Inanspruchnahme der Sachleistungen ist eine restliche Pflegegeldgewährung möglich.

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


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