Vollstationäre Pflege (§ 9 Abs. 7 HBeihVO)
Pflegebedingte Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege und die
soziale Betreuung in Pflegeheimen sind je Kalendermonat beihilfefähig:
| Zeitraum |
Pflegestufe I |
Pflegestufe II |
Pflegestufe III |
Härtefall |
| bisher |
1.023,00 € |
1.279,00 € |
1.432,00 € |
1.688,00 € |
| Ab 01.07.2008 |
Nicht angehoben |
Nicht angehoben |
1.470,00 € |
1.750,00 € |
| Ab 01.01.2010 |
Nicht angehoben |
Nicht angehoben |
1.510,00 € |
1.825,00 € |
| Ab 01.01.2012 |
Nicht angehoben |
Nicht angehoben |
1.550,00 € |
1.918,00 € |
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionen sind nicht beihilfefähig,
es sei denn, ein bestimmter einkommensabhängiger Eigenanteil wird überschritten.
Genauere Auskünfte zur Höhe der Beihilfe zu den Kosten für Unterkunft,
Verpflegung und Investitionskosten erhalten Sie auf Anfrage. Hierzu müssen
Einkommensnachweise (Mitteilung der Zentralen Besoldungsstelle Hessen über
die Höhe der monatlichen Bezüge und Rentenmitteilungen) vorgelegt
werden.
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer 0561-106 1550 zu erreichen. Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden. Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten: Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht. Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand. Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln. Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfestelle
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