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     RP Kassel

Beitragszahlungen in die Rentenversicherung für Pflegepersonen

Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
(VV Nr. 4.2 zu § 9 Abs. 1 HBeihVO)

Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegeperson (Familienangehörige, Freunde, Nachbarn und sonstige ehrenamtliche Helfer) entrichten Beihilfenstelle und die Pflegekasse/Pflegeversicherung Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung.
Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Pflege durch die Pflegeperson

  • wenigstens 14 Stunden wöchentlich erfolgt und
  • die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich anderweitig beschäftigt ist (abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit).

Pflegepersonen sind bei ihrer Pflegetätigkeit außerdem kostenlos in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Die Prüfung der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson(en) nimmt die Pflegekasse/Pflegeversicherung vor. Sie stellt jährlich eine Bescheinigung über das beitragspflichtige Entgelt aus - diese Bescheinigung ist der Beihilfenstelle vorzulegen, damit auch die Beihilfenstelle ihren Beitragsanteil entrichten kann.

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


Bilder © www.pixelio.de