Beitragszahlungen in die Rentenversicherung für Pflegepersonen
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
(VV Nr. 4.2 zu § 9 Abs. 1 HBeihVO)
Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegeperson (Familienangehörige,
Freunde, Nachbarn und sonstige ehrenamtliche Helfer) entrichten Beihilfenstelle
und die Pflegekasse/Pflegeversicherung Beiträge an die Deutsche
Rentenversicherung.
Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Pflege durch die Pflegeperson
- wenigstens 14 Stunden wöchentlich erfolgt und
- die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich
anderweitig beschäftigt ist (abhängige Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit).
Pflegepersonen sind bei ihrer Pflegetätigkeit außerdem
kostenlos in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Die Prüfung der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson(en)
nimmt die Pflegekasse/Pflegeversicherung vor. Sie stellt jährlich
eine Bescheinigung über das beitragspflichtige Entgelt aus - diese
Bescheinigung ist der Beihilfenstelle vorzulegen, damit auch die Beihilfenstelle
ihren Beitragsanteil entrichten kann.
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