Kurzzeitpflege
Bei der Kurzzeitpflege werden im Bedarfsfall die Kosten für eine stationäre
Unterbringung in einem Pflegeheim bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr ab
- 01.07.2008 bis zu einem Höchstbetrag von 1.470,00 €
- 01.01.2010 bis zu einem Höchstbetrag von 1.510,00 €
- 01.01.2012 bis zu einem Höchstbetrag von 1.550,00 €
übernommen.
Übernahmefähig sind dabei die pflegebedingten Kosten. Die Kosten
für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind selbst aufzubringen
(Ausnahme: Bei Demenz können auch diese Kosten im Rahmen der "Leistungen
für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf"
erstattet werden). Leistungsgründe können beispielsweise Urlaub der
Pflegeperson oder eine kurzfristig erhöhte Pflegebedürftigkeit sein
(diese Kurzzeitpflege ist also keine selbständige Leistung der Pflegeversicherung,
sondern eine zusätzliche Leistung bei bestehender häuslicher Pflege).
Kurzzeitpflege ist gegenüber der teilstationären Pflege nachrangig
(§ 42 Abs.1 SGB XI, das heißt die Pflegekasse kann im Einzelfall
durch den MDK prüfen lassen, ob teilstationäre Pflege ausreicht, um
den Pflegebedarf zu decken.
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer 0561-106 1550 zu erreichen. Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden. Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten: Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht. Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand. Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln. Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfestelle
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