Verhinderungspflege
Bei einer häuslichen Pflege, die bereits länger als 6 Monate
andauert, ist die Inanspruchnahme einer "Verhinderungspflege" durch
eine Ersatzkraft möglich (§ 39 SGB XI).
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson infolge Krankheit, Urlaub, Kur
oder sonstigen Gründen an der Pflege gehindert ist. Für die Gewährung
der Ersatzpflege ist es nicht nötig, dass die Pflegeperson abwesend ist.
Die Kosten werden jährlich für eine Dauer von bis zu insgesamt 4 Wochen
im Kalenderjahr ab
- 01.07.2008 bis zu einem Höchstbetrag von 1.470,00 €
- 01.01.2010 bis zu einem Höchstbetrag von 1.510,00 €
- 01.01.2012 bis zu einem Höchstbetrag von 1.550,00 €
übernommen.
Bei der Ersatzkraft kann es sich auch um einen professionellen Pflegedienst
handeln. Ist die Ersatzkraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten
Grade verwandt oder verschwägert oder lebt sie im gleichen Haushalt, ist
die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt.
Tatsächliche höhere Aufwendungen müssen nachgewiesen werden,
beispielsweise für die Reinigung der Pflegekleidung, Fahrtkosten, Kosten
für die anderweitige Unterbringung eines Kindes während der Pflegetätigkeit,
Verdienstausfall. Kosten, die der Pflegeperson durch den Arbeitsausfall im eigenen
Haushalt entstehen, sind nicht erstattungsfähig (BSG, Urteil vom 6. Juni
2002, B 3 P 11/01 R).
Während der Dauer des Bezugs der Verhinderungspflege ruht der Bezug von
Pflegegeld. Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird Pflegegeld
gezahlt.
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