Dauernde Pflege
Allgemeine Hinweise
Leistungen zu Pflegekosten werden nur im Rahmen des Beihilfeanspruchs
eines Beamten und Versorgungsempfängers (Ruhestandsbeamte, Witwen,
Witwer und Waisen) gewährt.
Beihilfeberechtigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie
Personen in einem Ausbildungsverhältnis erhalten zu entstandenen
pflegebedingten Aufwendungen nach § 9 HBeihVO keine Beihilfen.
Bitte bedenken Sie aber, dass dieser Überblick nicht vollständig
sein und nicht die allein verbindlichen Vorschriften der HBeihVO, der
Verwaltungsvorschriften und der Bedingungen der Pflegeversicherungen ersetzen
kann.
Betroffene werden bei Eintritt eines Pflegefalls gebeten, sich
mit der zuständigen Pflegeversicherung in Verbindung zu setzen, um
das erforderliche Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach dem
Pflegeversicherungsgesetz einzuleiten.
Bei Personen, die nicht pflegeversichert sind, sind die Pflegeleistungen
unter Beifügung eines ärztlichen Attests bei der Beihilfestelle
zu beantragen.
Nach § 44 Abs. 3 SGB XI sind die Pflegekassen (gesetzliche und private)
verpflichtet, den Pflegebedürftigen die Pflegestufe schriftlich mitzuteilen.
Bei erstmaliger Beantragung einer Beihilfe zu Pflegekosten ist
die Mitteilung der Pflegekasse über
- die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und
- die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe
- die Leistungsart
der Beihilfenstelle mit vorzulegen.
Die Pflegekasse stellt auf Antrag des Pflegeversicherten
fest; die Beihilfefestsetzungsstelle ist an diese Feststellungen gebunden.
Besteht ein Anspruch auf Leistung nicht für den vollen Kalendermonat,
wird diese entsprechend gekürzt. Dabei wird jeder Kalendermonat mit
30 Tagen angesetzt.
Berücksichtigungsfähige Angehörige, die selbständige
Mitglieder einer gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind
(z.B. AOK, Ersatz-, Betriebs-, Innungskrankenkassen), erhalten die vorstehend
aufgeführten Leistungen ausschließlich von ihrer Pflegekasse
ohne Beteiligung der Beihilfenstelle.
Diese Personen können jedoch - wie die übrigen Beihilfeberechtigten
- nach Maßgabe von Härtefallreglungen unter Anrechnung einkommensabhängiger
Eigenanteile eine Beihilfe erhalten.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Beihilfenstelle.
Die Kosten sind innerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer Rechnung
geltend zu machen;
die Pauschalbeihilfe ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Pflegemonats
zu beantragen.
Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet zu Pflegekosten von
Beihilfeberechtigten
50 v.H.;
die private Pflegeversicherung nur in Ergänzung der Beihilfebemessungssätze
des Bundes; dementsprechend ist hinsichtlich der Pflegekosten (§
9 HBeihVO) durch eine Änderung der HBeihVO (hier: § 15 Abs.
10) eine Übernahme der Bemessungssätze des Bundes erfolgt:
| Diese Bemessungssätze betragen
für: |
| 1. |
den Beihilfeberechtigten selbst: |
50 vom Hundert |
| 2. |
den Empfänger von Versorgungsbezügen,
die als solche selbst beihilfeberechtigt sind: |
70 vom Hundert |
| 3. |
den berücksichtigungsfähigen Ehegatten:
|
70 vom Hundert |
| 4. |
den berücksichtigungsfähigen Kindern
und Waisen,die als solche beihilfeberechtigt sind: |
80 vom Hundert |
| 5. |
sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig,
beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten
nach Ziff. 1: |
70 vom Hundert |
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Die Leistungen der Pflegeversicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Beihilfefähigkeit von Pflegekosten bei ständigem Wohnsitz
im Ausland
Pflegeleistungen durch geeigneter erwerbsmäßig tätige
Pflegekräfte sind bis zur Höhe der im Inland entstehenden Kosten
beihilfefähig, wenn die Pflegekraft unter ständiger Verantwortung
einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung
pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
Beihilfeberechtigte, die Mitglied einer Pflegeversicherung sind, erhalten
das Pflegegeld in voller Höhe, wenn die Pflegeversicherung nicht
leistet.
Wenn keine Pflegeversicherung besteht, wird das Pflegegeld zur Hälfte
gewährt (§ 4 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO).
Kosten für vollstationäre Pflege im Ausland sind nicht beihilfefähig.
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