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     RP Kassel

Dauernde Pflege

Allgemeine Hinweise

Leistungen zu Pflegekosten werden nur im Rahmen des Beihilfeanspruchs eines Beamten und Versorgungsempfängers (Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer und Waisen) gewährt.

Beihilfeberechtigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Personen in einem Ausbildungsverhältnis erhalten zu entstandenen pflegebedingten Aufwendungen nach § 9 HBeihVO keine Beihilfen.

Bitte bedenken Sie aber, dass dieser Überblick nicht vollständig sein und nicht die allein verbindlichen Vorschriften der HBeihVO, der Verwaltungsvorschriften und der Bedingungen der Pflegeversicherungen ersetzen kann.

Betroffene werden bei Eintritt eines Pflegefalls gebeten, sich mit der zuständigen Pflegeversicherung in Verbindung zu setzen, um das erforderliche Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz einzuleiten.

Bei Personen, die nicht pflegeversichert sind, sind die Pflegeleistungen unter Beifügung eines ärztlichen Attests bei der Beihilfestelle zu beantragen.

Nach § 44 Abs. 3 SGB XI sind die Pflegekassen (gesetzliche und private) verpflichtet, den Pflegebedürftigen die Pflegestufe schriftlich mitzuteilen.

 

Bei erstmaliger Beantragung einer Beihilfe zu Pflegekosten ist die Mitteilung der Pflegekasse über

  • die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und
  • die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe
  • die Leistungsart

der Beihilfenstelle mit vorzulegen.

Die Pflegekasse stellt auf Antrag des Pflegeversicherten

fest; die Beihilfefestsetzungsstelle ist an diese Feststellungen gebunden.

Besteht ein Anspruch auf Leistung nicht für den vollen Kalendermonat, wird diese entsprechend gekürzt. Dabei wird jeder Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt.

Berücksichtigungsfähige Angehörige, die selbständige Mitglieder einer gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind (z.B. AOK, Ersatz-, Betriebs-, Innungskrankenkassen), erhalten die vorstehend aufgeführten Leistungen ausschließlich von ihrer Pflegekasse ohne Beteiligung der Beihilfenstelle.

Diese Personen können jedoch - wie die übrigen Beihilfeberechtigten - nach Maßgabe von Härtefallreglungen unter Anrechnung einkommensabhängiger Eigenanteile eine Beihilfe erhalten.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Beihilfenstelle.

Die Kosten sind innerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer Rechnung geltend zu machen;
die Pauschalbeihilfe ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Pflegemonats zu beantragen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet zu Pflegekosten von Beihilfeberechtigten
50 v.H.;
die private Pflegeversicherung nur in Ergänzung der Beihilfebemessungssätze des Bundes; dementsprechend ist hinsichtlich der Pflegekosten (§ 9 HBeihVO) durch eine Änderung der HBeihVO (hier: § 15 Abs. 10) eine Übernahme der Bemessungssätze des Bundes erfolgt:

 Diese Bemessungssätze betragen für:
 1. den Beihilfeberechtigten selbst:  50 vom Hundert
 2. den Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche selbst beihilfeberechtigt sind:  70 vom Hundert
 3. den berücksichtigungsfähigen Ehegatten:  70 vom Hundert
 4. den berücksichtigungsfähigen Kindern und Waisen,die als solche beihilfeberechtigt sind:  80 vom Hundert
 5. sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Ziff. 1:  70 vom Hundert
     

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Beihilfefähigkeit von Pflegekosten bei ständigem Wohnsitz im Ausland

Pflegeleistungen durch geeigneter erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte sind bis zur Höhe der im Inland entstehenden Kosten beihilfefähig, wenn die Pflegekraft unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

Beihilfeberechtigte, die Mitglied einer Pflegeversicherung sind, erhalten das Pflegegeld in voller Höhe, wenn die Pflegeversicherung nicht leistet.
Wenn keine Pflegeversicherung besteht, wird das Pflegegeld zur Hälfte gewährt (§ 4 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO).
Kosten für vollstationäre Pflege im Ausland sind nicht beihilfefähig.

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


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