Vorübergehende häusliche Pflege
Notwendige häusliche Krankenpflege kommt
für die Personen in Betracht, die wegen Krankheit vorübergehend
folgender Leistungen bedürfen, wobei die Grundpflege überwiegen
muss:
- Grundpflege; dazu zählen die Bereiche Mobilität und
Motorik (z.B. Betten, Lagern, Hilfe beim An- und Auskleiden), Hygiene
(z.B. Körperpflege, Benutzung der Toilette) und Nahrungsaufnahme,
- hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigen
der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
oder das Beheizen),
- Behandlungspflege (z.B. Verbandwechsel, Injektionen, Katheterisierung,
Einreibungen).
Die Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Pflege durch eine Berufspflegekraft
und die Eignung einer Ersatzpflegekraft zur Pflege muss ärztlich
bestätigt sein.
Die ärztliche Bescheinigung muss Angaben über
- Art,
- Dauer und
- die tägliche Stundenzahl
der Leistungen enthalten.
Die Aufwendungen für eine Pflege durch Ehegatten, Kinder, Eltern,
Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne,
Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister des
Beihilfeberechtigten oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen
sind nicht beihilfefähig.
Aufwendungen sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der
durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft. Bis zu dieser
Höhe können auch die Kosten für einen Einsatz mehrerer
Pflegekräfte berücksichtigt werden.
Erfolgt die Krankenpflege nicht für den gesamten Kalendermonat,
ist der Höchstsatz entsprechend zu mindern.
Bei einer vorübergehenden Pflege einer in einem Alten-/Seniorenwohnheim
nicht wegen dauernder Pflegebedürftigkeit wohnenden Person ist der
Pflegekostenzuschlag beihilfefähig. Aufwendungen für
Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig.
Dies gilt auch hinsichtlich der Pflegekosten bei vorübergehender
Pflege nicht dauernd Pflegebedürftiger in besonderen Pflegeeinrichtungen.
Der beihilfefähige Höchsterstattungsbetrag gilt auch hier.
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