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     RP Kassel

Vorübergehende häusliche Pflege

Notwendige häusliche Krankenpflege kommt für die Personen in Betracht, die wegen Krankheit vorübergehend folgender Leistungen bedürfen, wobei die Grundpflege überwiegen muss:

  • Grundpflege; dazu zählen die Bereiche Mobilität und Motorik (z.B. Betten, Lagern, Hilfe beim An- und Auskleiden), Hygiene (z.B. Körperpflege, Benutzung der Toilette) und Nahrungsaufnahme,

  • hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen),

  • Behandlungspflege (z.B. Verbandwechsel, Injektionen, Katheterisierung, Einreibungen).

Die Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Pflege durch eine Berufspflegekraft und die Eignung einer Ersatzpflegekraft zur Pflege muss ärztlich bestätigt sein.
Die ärztliche Bescheinigung muss Angaben über

  • Art,
  • Dauer und
  • die tägliche Stundenzahl

der Leistungen enthalten.

Die Aufwendungen für eine Pflege durch Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind nicht beihilfefähig.

Aufwendungen sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft. Bis zu dieser Höhe können auch die Kosten für einen Einsatz mehrerer Pflegekräfte berücksichtigt werden.

Erfolgt die Krankenpflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Höchstsatz entsprechend zu mindern.

Bei einer vorübergehenden Pflege einer in einem Alten-/Seniorenwohnheim nicht wegen dauernder Pflegebedürftigkeit wohnenden Person ist der Pflegekostenzuschlag beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig.

Dies gilt auch hinsichtlich der Pflegekosten bei vorübergehender Pflege nicht dauernd Pflegebedürftiger in besonderen Pflegeeinrichtungen. Der beihilfefähige Höchsterstattungsbetrag gilt auch hier.

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


Bilder © www.pixelio.de