Psychotherapie
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen der tiefenpsychologisch
fun-dierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nr. 860 bis 865 des Gebühren-verzeichnisses
der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn
- die vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen
mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, dient, und
- nach Erhebung der biographischen Anamnese, ggf. nach höchstens fünf
probatorischen Sitzungen, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben
sind, und
- die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der
Aufwendungen aufgrund einer vertrauensärztlichen Stellungnahme zur Notwendigkeit
und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Die Aufwendungen für die biographische Anamnese (Nr. 860 des Gebührenverzeichnisses
der GOÄ) und höchstens fünf probatorische Sitzungen sind beihilfefähig.
Dies gilt auch dann, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig
erweist.
Indikationen zur Anwendung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie
sind nur:
- psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, Phobien, neurotische
Depressio-nen, Konversionsneurosen),
- vegetativ-funktionelle und psychosomatische Störungen mit gesicherter
psychi-scher Ätiologie,
- Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener
Entgiftungsbehandlung, dass heißt im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
- seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände,
in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen
körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
- seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
sofern sie noch einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet (z.B.
chronisch verlaufende rheumatische Erkrankungen, spezielle Formen der Psychosen),
- seelische Behinderung aufgrund extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung
der Persönlichkeit zur Folge hatten (z.B. schicksalhafte psychische Traumen),
- seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz
für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen.
Die Aufwendungen für eine Behandlung sind je Krankheitsfall nur bis zu folgenden
Stundenzahlen beihilfefähig:
- bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie 50 Stunden,
bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden,
darüber hinaus in besonderen Fällen nach einer erneuten eingehenden Begründung
der Therapeutin oder des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung weitere 30 Stunden,
bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden.
Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl
nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen
eine weitere begrenzte Behandlungsdauer von höchstens 20 Sitzungen anerkannt
werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen
einer Erkrankung
, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine
besondere tiefenpsychologisch fundierte Bearbeitung erfordert und eine hinreichende
Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles erlaubt. Die Anerkennung,
die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine vertrauensärztliche
Stellungnahme,
- bei analytischer Psychotherapie 80 Stunden,
bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden,
darüber hinaus nach jeweils einer erneuten eingehenden Begründung der
Therapeutin oder des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung weitere 80 Stunden,
bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden,
in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 80 Stunden,
bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden.
Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl
noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen
eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für
die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung
, die
nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung
erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles
erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf,
erfordert eine vertrauensärztliche Stellungnahme,
- bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern
70 Stunden,
bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden,
darüber hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung der Therapeutin
oder des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung weitere 50 Stunden,
bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden;
in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 30 Stunden,
bei Gruppenbehandlung weitere 15 Doppelstunden.
Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl
noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen
eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für
die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung
, die
nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung
erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles
erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf,
erfordert eine vertrauensärztliche Stellungnahme,
- bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Jugendlichen
70 Stunden,
bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden,
darüber hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung der Therapeutin
oder des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nr. 2.1 weitere
60 Stunden,
bei Gruppenbehandlung weitere 30 Doppelstunden,
in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 50 Stunden,
bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden.
Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl
noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen
eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für
die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nr. 2.2, die nach ihrer
besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert
und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles erlaubt.
Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert
eine vertrauensärztliche Stellungnahme, bei einer die tiefenpsychologisch fundierte
oder analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen begleitenden Einbeziehung
ihrer Bezugspersonen in der Regel im Verhältnis 1 zu 4. Abweichungen
bedürfen der Begründung. Bei Vermehrung der Begleittherapie sind die Leistungen
bei den Leistungen für das Kind bzw. den Jugendlichen abzuziehen.
Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten
durchgeführt, müssen diese
Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, für Psychiatrie
und Psychotherapie, für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- bzw. Zusatzbezeichnung "Psychotherapie"
oder "Psychoanalyse" sein.
Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder
für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung "Psychotherapie"
können nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nr. 860 bis 862 des
Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen.
Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- bzw. Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse"
oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie"
kann auch analytische Psychotherapie (Nr. 863, 864 des Gebührenverzeichnisses
der GOÄ) erbringen.
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit einer Approbation nach
§ 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGB1. 1 S. 1311) können
Leis-tungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für
welche sie eine vertiefte Ausbildung erfahren haben (tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie, analytische Psychotherapie).
Wird die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit
einer Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes durchgeführt,
müssen sie
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen
oder
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer
Psychotherapie an einem bis 31. Dezember 1998 von der Kassen-ärztlichen Bundesvereinigung
anerkannten psychotherapeutischen Ausbil-dungsinstitut verfügen.
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten können nur Leistungen
für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische
Psychotherapie) erbringen, für welche sie zur vertragsärztlichen Versorgung
der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen sind.
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die über eine
abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsin-stitut
verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
erbringen (Nr. 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ).
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten mit einer Approbation
nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes können Leistungen für diejenige
Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die sie eine
vertiefte Ausbildung erfahren haben (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische
Psychotherapie).
Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
und - therapeuten mit einer Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes
durchgeführt, müssen sie
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen
oder
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analyti-scher
Psychotherapie an einem bis 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bun-desvereinigung
anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
verfügen.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten können
nur Leis-ungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte
und/oder analyti-che Psychotherapie) erbringen, für die sie zur vertragsärztlichen
Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen
ist. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und - therapeuten, die über
eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut
verfügen, können tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
erbringen (Nr. 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ).
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
ist, sofern die Behandlung nicht durch
eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie oder
durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und - therapeuten erfolgt, zusätzlich
durch eine entsprechende Bescheinigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung
nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische
Medizin erfolgt, durch eine entsprechende Bescheinigung einer Kassenärztlichen
Vereinigung nachzuweisen.
Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder -therapeuten
oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -therapeuten, muss spätestens
nach den probatorischen Sitzungen und vor der Begutachtung der ärztliche Nachweis
einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).
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