Psychotherapie
Verhaltenstherapie
Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie nach den Nr. 870 und 871 des
Gebühren-verzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn
- die vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen
mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, dient, und
- nach Erstellen einer Verhaltensanalyse und ggf. nach höchstens fünf probatorischen
Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind, und
- die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der
Auf-wendungen aufgrund einer vertrauensärztlichen Stellungnahme zur Notwendig-keit
und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Die Aufwendungen für höchstens fünf probatorische Sitzungen einschließlich
des Erstellens der Verhaltensanalyse sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann,
wenn sich die Verhaltenstherapie als nicht notwendig erweist.
Von dem Anerkennungsverfahren ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle
nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten
vorgelegt wird, dass bei Einzelbehandlung die Behandlung bei je mindestens 50minütiger
Dauer nicht mehr als 10 Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung bei je mindestens 100minütiger
Dauer nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert.
Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über
die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle
hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen
sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle aufgrund einer
vertrauensärztlichen Stellungnahme zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang
der Behandlung beihilfefähig.
Indikationen zur Anwendung der Verhaltenstherapie sind nur:
- psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, Phobien),
- vegetativ-funktionelle Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,
- Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener
Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
- seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
sofern sie noch einen Ansatzpunkt für die Anwendung von Verhaltenstherapie
bietet,
- seelische Behinderung aufgrund extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung
der Persönlichkeit zur Folge hatten (z.B. schicksalhafte psychische Traumen),
- seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände,
in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen
körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
- seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz
für spezifische verhaltenstherapeutische Interventionen - besonders auch im
Hinblick auf die Reduktion von Risikofaktoren für den Ausbruch neuer psychotischer
Episoden - erkennen lassen.
Die Aufwendungen für eine Behandlung sind je Krankheitsfall nur bis zu folgenden
Stundenzahlen beihilfefähig:
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Bei Einzelbehandlung von Erwachsenen |
40 Sitzungen
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von Kindern und Jugendlichen einschließlich einer notwendigen begleitenden
Behandlung ihrer Bezugspersonen
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50 Sitzungen
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Bei Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen
und einer Dauer von mindestens 100 Minuten sind die Aufwendungen für |
40 Sitzungen
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beihilfefähig.
Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl
für die vorstehenden Einzel- und Gruppenbehandlungen nicht erreicht
wird, kann in medizinisch besonders begründeten Fällen eine weitere Behandlungsdauer
von höchstens 40 weiteren Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung
für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung
,
die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere Bearbeitung erfordert
und eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles
erlaubt. Die Anerkennung erfordert eine vertrauensärztliche Stellungnahme.
Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen oder -therapeuten
durchgeführt, müssen diese Fachärztin oder Facharzt
- für Psychotherapeutische Medizin,
- Psychiatrie und Psychotherapie, ¢ Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
oder
- Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- bzw. Zusatzbezeichnung "Psychotherapie"
sein.
Ärztliche Psychotherapeutinnen und -therapeuten können die Behandlung
durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung
schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben
haben.
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit einer Approbation nach
§ 2 des Psychotherapeutengesetzes können Verhaltenstherapie erbringen,
wenn sie dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren haben.
Wird die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -therapeuten mit einer Approbation
nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes durchgeführt, müssen sie
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen
oder
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis 31.
Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen
Ausbildungsinstitut verfügen.
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
ist, sofern die Behandlung nicht durch eine
- Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie
und -psychotherapie oder
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -therapeuten erfolgt, durch eine
entsprechende Bescheinigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die
Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische
Medizin erfolgt, durch eine entsprechende Bescheinigung einer Kassenärztlichen
Vereinigung nachzuweisen.
Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder -therapeuten
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -therapeuten, muss spätestens
nach den probatorischen Sitzungen und vor der Begutachtung der ärztliche Nachweis
einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).
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