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Psychotherapie

Das Voranerkennungsverfahren bei

  • tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie oder
  • Verhaltenstherapie.

Die Festsetzungsstelle beauftragt eine Gutachterin oder einen Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens

  • zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung sowie
  • mit der Bewertung der Angaben der Ärztin oder des Arztes oder Psychologischen Psychotherapeutin oder -therapeuten oder Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeutin oder -therapeuten (nachstehend Therapeutin oder Therapeut genannt) in den Formblättern nach Anlage 1 und 2.
  1. Zu diesem Zweck haben Beihilfeberechtigte der Festsetzungsstelle das Formblatt nach Anlage 1 ("Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie") ausgefüllt vorzulegen.

  2. Außerdem haben sie (oder die Patientin oder der Patient) die behandelnde Thera-
    peutin oder den behandelnden Therapeuten zu bitten, auf Formblatt nach
    Anlage 2 einen Bericht für die Gutachterin oder den Gutachter zu erstellen.

  3. Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sollen zusätzlich mit Formblatt
    nach Anlage 2a den erforderlichen Konsiliarbericht einer Ärztin oder ei-nes Arztes zur Abklärung einer somatischen (organischen) Krankheit
    (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes) einholen.

  4. Die Therapeutin oder der Therapeut soll das ausgefüllte Formblatt nach Anlage 2
    und ggf. das Formblatt nach Anlage 2a einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an die Gutachterin oder den Gutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag der Beihilfeberechtigten (oder Patientinnen oder Patienten).

Nach Erhalt aller Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle mit Formblatt nach
Anlage 3 eine vertrauensärztliche Gutachterin oder einen vertrauensärztlichen Gutachter nach Anlage 6 mit der Erstellung des Gutachtens nach Formblatt nach
Anlage 4 und leitet diesen zugleich folgende Unterlagen zu:

a) den als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Therapeutin oder des Therapeuten (ungeöffnet),

b) das ausgefüllte Formblatt nach Anlage 1 (als Ablichtung),

c) das Formblatt nach Anlage 4 in dreifacher Ausfertigung,

d) einen an die Festsetzungsstelle adressierten, als vertrauliche Arztsache gekenn-zeichneten Freiumschlag.

Die Gutachterin oder der Gutachter übermittelt ihre oder seine Stellungnahme nach Formblatt nach Anlage 4 ("Psychotherapie-Gutachten") - in zweifacher Ausfertigung - in dem Freiumschlag der Festsetzungsstelle.
Diese leitet eine Ausfertigung des "Psychotherapie-Gutachtens" an die Therapeutin oder den Therapeuten weiter.

Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle den Beihilfeberechtigten (oder Patientinnen oder Patienten) einen rechtsmittelfähigen Be-scheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychothera-pie nach Formblatt nach Anlage 5.

Wird gegen den Bescheid der Festsetzungsstelle Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, kann die Festsetzungsstelle ein Obergutachten einholen.

Zu diesem Zweck haben Beihilfeberechtigte (oder Patientinnen oder Patienten) die behandelnde Therapeutin oder den behandelnden Therapeuten zu bitten, den "Erstbericht" an die Gutachterin oder den Gutachter auf Formblatt nach Anlage 2 zu ergänzen, wobei insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung erneut begründet und auf die Ablehnungsgründe der Festsetzungsstelle, der Gutachterin oder des Gutachters einge-gangen werden sollte.

Die Therapeutin oder der Therapeut soll den ergänzten Bericht in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an die Obergutachterin oder den Obergutachter übermitteln und dabei auf den Auftrag oder das Ersuchen der Beihilfeberechtigten (oder Patientinnen oder Patienten) verweisen.

Nach Erhalt der Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle eine vertrauensärztliche Obergutachterin oder einen vertrauensärztlichen Obergutachter (vgl. Anlage 6) mit der Erstellung eines Obergutachtens; sie leitet diesen zugleich folgende Unterlagen zu:

a) den als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Therapeutin oder
des Therapeuten (ungeöffnet),

b) Ablichtung des Psychotherapie-Gutachtens,

c) einen an die Festsetzungsstelle adressierten, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Freiumschlag.

Ist die die psychotherapeutische Behandlung ablehnende Gutachterin oder der Gutachter gleichzeitig Obergutachterin oder Obergutachter, ist eine andere Obergutachterin oder ein anderer Obergutachter einzuschalten.

Ein Obergutachten ist nicht einzuholen, wenn die psychotherapeutische Behandlung aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme der Gutachterin oder des Gutachters abgelehnt wurde, weil die Therapeutin oder der Therapeut die aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die Obergutachterin oder der Obergutachter übermittelt die Stellungnahme in dem Freiumschlag der Festsetzungsstelle.

Auf Grundlage der (ober-)gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle den Beihilfeberechtigten einen (Widerspruchs-)Bescheid.

Bei einer Verlängerung der Behandlung oder Folgebehandlung leitet die Festsetzungsstelle den von der Therapeutin oder dem Therapeuten begründeten Verlängerungsbericht (Bericht zum Fortführungsantrag nach Formblatt nach Anlage 2 mit einem Freiumschlag der Gutachterin oder dem Gutachter zu, die oder der das Erstgutachten erstellt hat. Dabei ist das Formblatt nach Anlage 4 um die zusätzlichen Angaben bei Folgebegutachtung zu ergänzen.

Um eine Konzentration auf einzelne Gutachterinnen und Gutachter zu vermeiden, sind die Anträge zur gutachterlichen Stellungnahme von der Festsetzungsstelle den Gutachterinnen oder Gutachtern und Obergutachterinnen oder Obergutachtern im Rotationsverfahren zuzuleiten.

Die Kosten des Gutachtens in Höhe von 41 EUR und des Obergutachtens in Höhe
von 82 EUR, zuzüglich der berechneten Mehrwertsteuer, trägt die Festsetzungsstelle.

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


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