Psychotherapie
Das Voranerkennungsverfahren bei
- tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie oder
- Verhaltenstherapie.
Die Festsetzungsstelle beauftragt eine Gutachterin oder einen Gutachter mit der
Erstellung eines Gutachtens
- zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung sowie
- mit der Bewertung der Angaben der Ärztin oder des Arztes oder Psychologischen
Psychotherapeutin oder -therapeuten oder Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeutin
oder -therapeuten (nachstehend Therapeutin oder Therapeut genannt) in den Formblättern
nach Anlage 1 und 2.
- Zu diesem Zweck haben Beihilfeberechtigte der Festsetzungsstelle das Formblatt nach
Anlage 1 ("Antrag auf Anerkennung
der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie") ausgefüllt
vorzulegen.
- Außerdem haben sie (oder die Patientin oder der Patient) die behandelnde Thera-
peutin oder den behandelnden Therapeuten zu bitten, auf Formblatt nach
Anlage 2 einen Bericht für
die Gutachterin oder den Gutachter zu erstellen.
- Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
und -therapeuten sollen zusätzlich mit Formblatt
nach
Anlage 2a den erforderlichen
Konsiliarbericht einer Ärztin oder ei-nes Arztes zur Abklärung einer somatischen
(organischen) Krankheit
(vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes) einholen.
- Die Therapeutin oder der Therapeut soll das ausgefüllte Formblatt nach Anlage
2
und ggf. das Formblatt nach Anlage 2a einem verschlossenen, als vertrauliche
Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an
die Gutachterin oder den Gutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis
auf den Auftrag der Beihilfeberechtigten (oder Patientinnen oder Patienten).
Nach Erhalt aller Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle mit Formblatt
nach
Anlage 3 eine vertrauensärztliche
Gutachterin oder einen vertrauensärztlichen Gutachter nach Anlage 6 mit der
Erstellung des Gutachtens nach Formblatt nach
Anlage 4 und leitet diesen zugleich
folgende Unterlagen zu:
a) den als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Therapeutin oder
des Therapeuten (ungeöffnet),
b) das ausgefüllte Formblatt nach Anlage 1 (als Ablichtung),
c) das Formblatt nach Anlage 4 in dreifacher Ausfertigung,
d) einen an die Festsetzungsstelle adressierten, als vertrauliche Arztsache gekenn-zeichneten
Freiumschlag.
Die Gutachterin oder der Gutachter übermittelt ihre oder seine Stellungnahme
nach Formblatt nach Anlage 4 ("Psychotherapie-Gutachten") - in
zweifacher Ausfertigung - in dem Freiumschlag der Festsetzungsstelle.
Diese leitet eine Ausfertigung des "Psychotherapie-Gutachtens" an die
Therapeutin oder den Therapeuten weiter.
Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle den
Beihilfeberechtigten (oder Patientinnen oder Patienten) einen rechtsmittelfähigen
Be-scheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
für Psychothera-pie nach Formblatt nach
Anlage 5.
Wird gegen den Bescheid der Festsetzungsstelle Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben,
kann die Festsetzungsstelle ein Obergutachten einholen.
Zu diesem Zweck haben Beihilfeberechtigte (oder Patientinnen oder Patienten) die
behandelnde Therapeutin oder den behandelnden Therapeuten zu bitten, den "Erstbericht"
an die Gutachterin oder den Gutachter auf Formblatt nach Anlage 2 zu ergänzen,
wobei insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung erneut begründet und auf
die Ablehnungsgründe der Festsetzungsstelle, der Gutachterin oder des Gutachters
einge-gangen werden sollte.
Die Therapeutin oder der Therapeut soll den ergänzten Bericht in einem verschlossenen,
als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur
Weiterleitung an die Obergutachterin oder den Obergutachter übermitteln und
dabei auf den Auftrag oder das Ersuchen der Beihilfeberechtigten (oder Patientinnen
oder Patienten) verweisen.
Nach Erhalt der Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle eine vertrauensärztliche
Obergutachterin oder einen vertrauensärztlichen Obergutachter (vgl. Anlage
6) mit der Erstellung eines Obergutachtens; sie leitet diesen zugleich folgende
Unterlagen zu:
a) den als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Therapeutin oder
des Therapeuten (ungeöffnet),
b) Ablichtung des Psychotherapie-Gutachtens,
c) einen an die Festsetzungsstelle adressierten, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten
Freiumschlag.
Ist die die psychotherapeutische Behandlung ablehnende Gutachterin oder der Gutachter
gleichzeitig Obergutachterin oder Obergutachter, ist eine andere Obergutachterin
oder ein anderer Obergutachter einzuschalten.
Ein Obergutachten ist nicht einzuholen, wenn die psychotherapeutische Behandlung
aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme der Gutachterin oder des Gutachters
abgelehnt wurde, weil die Therapeutin oder der Therapeut die aufgeführten Voraussetzungen
nicht erfüllt.
Die Obergutachterin oder der Obergutachter übermittelt die Stellungnahme in
dem Freiumschlag der Festsetzungsstelle.
Auf Grundlage der (ober-)gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle
den Beihilfeberechtigten einen (Widerspruchs-)Bescheid.
Bei einer Verlängerung der Behandlung oder Folgebehandlung leitet die Festsetzungsstelle
den von der Therapeutin oder dem Therapeuten begründeten Verlängerungsbericht
(Bericht zum Fortführungsantrag nach Formblatt nach Anlage 2 mit einem Freiumschlag
der Gutachterin oder dem Gutachter zu, die oder der das Erstgutachten erstellt hat.
Dabei ist das Formblatt nach Anlage 4 um die zusätzlichen Angaben bei Folgebegutachtung
zu ergänzen.
Um eine Konzentration auf einzelne Gutachterinnen und Gutachter zu vermeiden, sind
die Anträge zur gutachterlichen Stellungnahme von der Festsetzungsstelle den
Gutachterinnen oder Gutachtern und Obergutachterinnen oder Obergutachtern im Rotationsverfahren
zuzuleiten.
Die Kosten des Gutachtens in Höhe von 41 EUR und des Obergutachtens
in Höhe
von 82 EUR, zuzüglich der berechneten Mehrwertsteuer, trägt die
Festsetzungsstelle.
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