Psychotherapie
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen
der psychosomatischen Grundversorgung
Allgemeines
Im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO sind Aufwendungen für ambulante
psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach
den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung
für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig nach Maßgabe der folgenden
Erläuterungen für
a) tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie,
b) Verhaltenstherapie und
c) Psychosomatische Grundversorgung.
Zu a) und b) ist ein Voranerkennungsverfahren durchzuführen:
Die Festsetzungsstelle kann von dem beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahren
absehen, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung bereits eine Leistungszusage
aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat,
- aus der sich Art und Umfang der Behandlung und
- die Qualifikation der Therapeutin oder des Therapeuten ergeben.
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen
im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung wird hierdurch
nicht eingeschränkt.
Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten,
die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke
außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.
Gleichzeitige Behandlungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische
Psychotherapie, Verhaltenstherapie und Psychosomatische Grundversorgung schließen
sich aus.
Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren
Aufwendungen für die nachstehenden Behandlungsverfahren sind nicht beihilfefähig:
- Aufwendungen für Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen
Anpassung (z.B. zur Berufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind.
- Familientherapie,
- funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,
- Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers),
- Gestalttherapie,
- körperbezogene Therapie,
- konzentrative Bewegungstherapie,
- Logotherapie,
- Musiktherapie,
- Heileurhythmie,
- Psychodrama,
- respiratorisches Biofeedback,
- Transaktionsanalyse,
- neuropsychologische Behandlung.
Katathymes Bilderleben kann nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen
Therapiekonzepts Anwendung finden.
Rational Emotive Therapie ist nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen
Behandlungskonzepts beihilfefähig.
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