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     RP Kassel

Sachleistungen

Die gesetzlich freiwillig versicherten Beamten und Versorgungsempfänger ohne Beitragszuschuss können zu Sachleistungen Beihilfe erlangen.

Sachleistungen sind diejenigen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, die nach Gesetz und Satzung von Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Augenoptikern, medizinische Hilfspersonen (z.B. Masseuren) usw. lediglich aufgrund der Vorlage der Krankenversichertenkarte erbracht werden, ohne dass der Patient in eine Rechtsbeziehung zu den Vorgenannten tritt.

Zu diesen Sachleistungen können Beihilfen bis zur Höhe der während der letzten zwölf Kalendermonate vor Antragstellung entrichteten Krankenversicherungsbeiträge (ohne Pflegeversicherungsbeiträge) zu einem Bemessungssatz von 50 v.H. gewährt werden.

Erfasst werden auch die Sachleistungen, die aus dem freiwilligen Krankenver-sicherungsverhältnis als Familienkrankenhilfe für berücksichtigungsfähige Angehörige erbracht erden.

 

Wie kann ich als gesetzlich freiwillig Versicherter Sachleistungsbeihilfe erlangen?

Die gesetzlichen Krankenkassen (z.B. AOK, BEK, DAK, TKK, Forum BKK usw.) halten in Hessen Vordrucke vorrätig zum Nachweis erbrachter Leistungen (Sachleistungsbescheinigungen) für

 

     
a) Ärzte
 
b) Apotheken
     
     
Die/Der Beihilfeberechtigte
     
teilt seinem behandelnden Arzt mit,
dass sie/er
gesetzlich freiwillig krankenversichert
ist und überreicht diesem einen Vordruck
zur
Bescheinigung von Sachleistungen.
  geht mit seinem vom Arzt ausgestellten Kassenrezept
sowie
dem Apothekenvordruck der Krankenkasse
zur Apotheke.
     

 
     
Der Arzt bescheinigt
  • das jeweilige Behandlungsdatum und
  • die erbrachten Leistungen durch Eintragen der Gebührenziffern

in den Vordruck und berechnet hierfür zum Ausgleich für den erbrachten Schreibaufwand ein Entgelt. Als beihilfefähig anerkannt werden hierfür bis zu 5,36 €.

Mit dem vom Arzt ausgehändigten Nachweis wendet sich die/der Beihilfeberechtigte nunmehr an seine Krankenkasse und lässt sich den Geldwert zu den vom Arzt erbrachten Leistungen bescheinigen.

  Die Apotheke setzt für die
bezogenen Arzneimittel
  • die Bruttopreise,
  • die Eigenanteile,
  • den Apothekenstempel sowie
  • das Datum und die Unterschrift des Apothekers

ein und gibt den Nachweis
zurück an die/den Beihilfeberechtigten.

     
     

 

Die nunmehr kompletten Nachweise reicht die/der Beihilfeberechtigte- unter Beachtung der Verjährungsvorschrift des § 17 Abs. 10 HBeihVO -. (1 Jahr ab dem Datum der einzelnen Behandlung/Kauf der Arznei pp) mit seinem Beihilfeantrag bei seiner Beihilfestelle ein.

Dem Beihilfeantrag ist zusätzlich eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse über die während der letzten 12 Monate vor Antragstellung monatlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge (ohne Beiträge zur Pflegeversicherung) beizufügen.

Die Bescheinigung der monatlichen Krankenversicherungsbeiträge kann auch auf die Sachleistungsbescheinigung gesetzt werden.

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 27.03.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


Bilder © www.pixelio.de