Sachleistungen
Die gesetzlich freiwillig versicherten Beamten und Versorgungsempfänger ohne
Beitragszuschuss können zu Sachleistungen Beihilfe erlangen.
Sachleistungen sind diejenigen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, die nach
Gesetz und Satzung von Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Augenoptikern,
medizinische Hilfspersonen (z.B. Masseuren) usw. lediglich aufgrund der Vorlage
der Krankenversichertenkarte erbracht werden, ohne dass der Patient in eine Rechtsbeziehung
zu den Vorgenannten tritt.
Zu diesen Sachleistungen können Beihilfen bis zur Höhe der während
der letzten zwölf Kalendermonate vor Antragstellung entrichteten Krankenversicherungsbeiträge
(ohne Pflegeversicherungsbeiträge) zu einem Bemessungssatz von 50 v.H.
gewährt werden.
Erfasst werden auch die Sachleistungen, die aus dem freiwilligen Krankenver-sicherungsverhältnis
als Familienkrankenhilfe für berücksichtigungsfähige Angehörige
erbracht erden.
Wie kann ich als gesetzlich freiwillig Versicherter Sachleistungsbeihilfe erlangen?
Die gesetzlichen Krankenkassen (z.B. AOK, BEK, DAK, TKK, Forum BKK usw.) halten
in Hessen Vordrucke vorrätig zum Nachweis erbrachter Leistungen (Sachleistungsbescheinigungen)
für
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a) Ärzte
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b) Apotheken
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Die/Der Beihilfeberechtigte
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teilt seinem behandelnden Arzt mit,
dass sie/er
gesetzlich freiwillig krankenversichert
ist und überreicht diesem einen Vordruck
zur
Bescheinigung von Sachleistungen. |
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geht mit seinem vom Arzt ausgestellten Kassenrezept
sowie
dem Apothekenvordruck der Krankenkasse
zur Apotheke. |
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Der Arzt bescheinigt
- das jeweilige Behandlungsdatum und
- die erbrachten Leistungen durch Eintragen der Gebührenziffern
in den Vordruck und berechnet hierfür zum Ausgleich für den
erbrachten Schreibaufwand ein Entgelt. Als beihilfefähig anerkannt
werden hierfür bis zu 5,36 €.
Mit dem vom Arzt ausgehändigten Nachweis wendet sich die/der Beihilfeberechtigte
nunmehr an seine Krankenkasse und lässt sich den Geldwert
zu den vom Arzt erbrachten Leistungen bescheinigen.
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Die Apotheke setzt für die
bezogenen Arzneimittel
- die Bruttopreise,
- die Eigenanteile,
- den Apothekenstempel sowie
- das Datum und die Unterschrift des Apothekers
ein und gibt den Nachweis
zurück an die/den Beihilfeberechtigten.
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Die nunmehr kompletten Nachweise reicht die/der Beihilfeberechtigte- unter Beachtung
der Verjährungsvorschrift des § 17 Abs. 10 HBeihVO -. (1 Jahr ab dem Datum
der einzelnen Behandlung/Kauf der Arznei pp) mit seinem Beihilfeantrag bei seiner
Beihilfestelle ein.
Dem Beihilfeantrag ist zusätzlich eine Bescheinigung der gesetzlichen
Krankenkasse über die während der letzten 12 Monate vor Antragstellung
monatlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge (ohne Beiträge
zur Pflegeversicherung) beizufügen.
Die Bescheinigung der monatlichen Krankenversicherungsbeiträge kann auch auf
die Sachleistungsbescheinigung gesetzt werden.
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