Sanatorium (§ 7 HBeihVO)
Zu Aufwendungen aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung wegen derselben Krankheit
kann alle vier Jahre
für höchsten drei Wochen
(es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend
erforderlich und durch eine ärztliche Bescheinigung des Sanatoriums nachgewiesen),
eine Beihilfe gewährt werden,
- wenn der Amts- oder Vertrauensarzt die Notwendigkeit bescheinigt, dass die Krankheit
nicht durch eine ambulante Behandlung am Wohnort bzw. dessen Nähe oder durch
eine Heilkur behoben werden kann und
- die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.
Die Anerkennung ist nur bis vier Monate nach Bekanntgabe der Anerkennung gültig.
Wenn Sie die Sanatoriumsbehandlung nicht innerhalb dieser Frist antreten, erlischt
die Anerkennung (§ 7 Abs. 2 Nr. Satz 2 HBeihVO).
Eine Beihilfe kann in kürzeren Abständen als 4 Jahre gewährt werden,
wenn
- eine schwere, mit einem Krankenhausaufenthalt verbundene Erkrankung
vorgelegen hat oder
- der Patient sofort in ein Sanatorium eingeliefert werden musste oder
- bei einer schweren chronischen Erkrankung nach amts- oder
- vertrauensärztlichem Gutachten eine Behandlung in einem kürzeren Zeitabstand
erforderlich ist.
Beihilfefähig sind u.a. die Aufwendungen für
- ärztliche Leistungen,
- Heil- und Verbandmittel,
- Heilbehandlungen (Bäder, Bewegungsbäder, Bestrahlungen, Heilgymnastik,
Massagen, Bewegungstherapie, Inhalationen pp.),
- die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten
Satzes des jeweiligen Sanatoriums (bei einer Begleitperson bis zu 70 v.H. dieses
Satzes),
- die Beförderung unter Inanspruchnahme möglicher Fahrpreisermäßigungen
und Abzug von 10,-- € je einfache Fahrt,
- die Kurtaxe und
- den ärztlichen Schlussbericht.
Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes um 15 v.H. gem. § 15 Abs. 6
HBeihVO tritt nicht ein.
Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen sind unter den genannten Voraussetzungen
auch bei Versorgungsempfängern und berücksichtigungfähigen Angehörigen
(Ehegatten, Kinder) beihilfefähig.
Anträge auf Sanatoriumsbehandlungen stellen Sie bitte schriftlich formlos. Sie erhalten dann eine Aufforderung, den
für Sie zuständigen Amtsarzt aufzusuchen. Eine Bescheinigung Ihres behandelnden
Arztes über die Notwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung nehmen
Sie bitte dorthin mit; bitte übersenden Sie die Bescheinigung nicht an die
Beihilfestelle.
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer 0561-106 1550 zu erreichen. Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden. Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten: Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht. Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand. Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln. Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfestelle
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