Studenten
Studenten müssen sich zu Beginn des Studiums entscheiden,
- ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung pflichtversichern
oder
- über ihre Eltern/ihren Ehegatten als berücksichtigungsfähige Angehörige
weiterhin beihilfeberechtigt bleiben wollen und sich von der Versicherungspflicht
befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht
bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht
an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden,
sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. (§ 8 Abs. 2 SGB V).
Bei der Entscheidung über die Art des Krankenversicherungsschutzes während
des Studiums müssen die unterschiedlichen Begrenzungen für den Krankenversicherungsschutz
berücksichtigt werden.
Diese sind nach dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl. I S.
1652 ff.)
- in der Beihilfe das 25. Lebensjahr zuzüglich der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes.
Nach Ablauf dieser zeitlichen Begrenzung müssen Kinder eigenständig versichert
werden - es muss also eine Vollversicherung abgeschlossen werden, was zu einer deutlich
höheren Beitragsbelastung führt. Es ist also zu überlegen, ob das
Studium bis zur Vollendung der Altersgrenze abgeschlossen beziehungsweise wie nach
Erreichen der Altersgrenze der Krankenversicherungsschutz finanziert werden kann.
Auswirkungen der Reduzierung der Bezugsdauer des Kindergeldes auf die Beihilfe
Ein wegen eines Studiums pflichtversichertes berücksichtigungsfähiges
Kind führt nicht zu einer Kürzung des Bemessungssatzes.
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer 0561-106 1550 zu erreichen. Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden. Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten: Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht. Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand. Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln. Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfestelle
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