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     RP Kassel

Todesfall eines Beihilfeberechtigten

Mit dem Tod eines Beihilfeberechtigten erlischt der Anspruch auf eine Beihilfe nach der HBeihVO.

Dies gilt auch dann, wenn

  • der bisher Beihilfeberechtigte eine ansonsten über den Tod hinaus gehende Vollmacht erteilt hat, oder
  • eine amtliche Betreuung bestand.
  1. Beihilfeberechtigung für den hinterbliebenen Ehegatten, die leiblichen Kinder oder das Adoptivkind des verstorbenen Beihilfeberechtigten (§ 16 Abs. 1 HBeihVO)

    Zu den bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen zählen alle Aufwendungen, für die der Verstorbene am Todestag noch hätte Beihilfe beantragen können, gleichgültig, ob sie für seine Person oder für berücksichtigungsfähige Angehörige entstanden waren.
    Hierfür entsteht nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 HBeihVO ein eigenständiger neuer Beihilfeanspruch zugunsten des hinterbliebenen Ehegatten und evtl. vorhandener (Adoptiv-) Kinder des Verstorbenen.

    Wer aus diesem Personenkreis (Ehegatte/Kinder) die Rechnungen vorlegt, erhält in gleicher Weise eine Beihilfe, wie der bisher Beihilfeberechtigte, also auch zu noch nicht bezahlten Rechnungen.
    Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tag vor dem Tod.


  2. Der Beihilfeberechtigte hinterlässt weder einen Ehegatten noch Kind(er) (§ 16 Abs. 2 HBeihVO)

    Andere Personen, die nicht zu dem Personenkreis des Ehegatten und der Kinder des Verstorbenen gehören, wie beispielsweise

    • Bevollmächtigte,
    • Betreuer i.S. von §1896 BGB,
    • Nachlassverwalter
    • Stiefkinder
    • Freunde,
    • Bekannte,
    • anderweitige Verwandte
    • juristische Personen

    erhalten unter Vorlage von Zahlungsnachweisen und unter Beifügung der Belege eine Beihilfe. Die Zahlungen der in Rechnung gestellten Aufwendungen müssen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten erfolgt sein.

    Ausnahme: Erben des verstorbenen Beihilfeberechtigten; diese erhalten Beihilfen auch zu Aufwendungen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten bezahlt hatte.

Die Beihilfegewährung setzt voraus, dass Aufwendungen von dritter Seite in Rechnung gestellt wurden. Demnach können z.B. Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, medizinische Hilfspersonen wie Krankengymnasten, Masseure usw. zu eigenen Forderungen für von ihnen erbrachte Leistungen keine Beihilfe nach § 16 Abs. 2 HBeihVO erhalten. Dasselbe gilt für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Beerdigungsinstitute (jeweils als Rechnungssteller) usw. entsprechend.

Die zu gewährende Beihilfe darf jedoch unter Berücksichtigung von Sterbe- und Bestattungsgeldern sowie von Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung nicht höher sein, als die tatsächlich entstandenen Aufwendungen; dementsprechend sind Leistungen dieser Art (bitte die Versicherungspolice vorlegen!) nachzuweisen.

Als Sterbe- und Bestattungsgelder, die nach Abs. 2 zu berücksichtigen sind, kommen besonders in Betracht Leistungen nach
§ 18 Abs. 2 BeamtVG,
§§ 58, 59 SGB V,
§ 41 Abs. 2 BAT,
§ 47 Abs. 2 MTArb,
§ 39 Abs. 2 BMT-G II

 

 
   Mitteilungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind
montags bis donnerstags
in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch unter der Nummer
0561-106 1550 zu erreichen.

Das Hessische Ministerium des Innern hat der Beihilfestelle als Ziel gesetzt, Beihilfeanträge innerhalb von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) zu bescheiden.
Dieses Ziel wird seit September 2007 durchgängig erfüllt, oft sogar deutlich unterschritten:

Im Jahresschnitt wird eine Bearbeitungszeit von nur 5 Arbeitstagen erreicht.
Trotzdem häufen sich in Zeiten hoher Antragseingänge (immer zum Jahreswechsel, vor und nach den hessischen Schulferien) Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Bitte sehen Sie davon ab, solange sich die Bearbeitungszeit im Rahmen von 10 Arbeitstagen (nach Posteingang) bewegt. Ansonsten werden die zur Verfügung stehenden Telefonleitungen unnötig blockiert. Es bleibt weniger Zeit für inhaltliche Sachauskünfte.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Ab dem 07.04.2010 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung in der Beihilfe den Ehen gleichgestellt; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind ab diesem Zeitpunkt wie Ehegatten, frühere oder überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie geschiedene oder verwitwete Ehegatten nach der Hessischen Beihilfenverordnung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
 
     


Bilder © www.pixelio.de