Todesfall eines Beihilfeberechtigten
Mit dem Tod eines Beihilfeberechtigten erlischt der Anspruch auf eine
Beihilfe nach der HBeihVO.
Dies gilt auch dann, wenn
- der bisher Beihilfeberechtigte eine ansonsten über den Tod hinaus
gehende Vollmacht erteilt hat, oder
- eine amtliche Betreuung bestand.
- Beihilfeberechtigung für den hinterbliebenen Ehegatten, die
leiblichen Kinder oder das Adoptivkind des verstorbenen Beihilfeberechtigten
(§ 16 Abs. 1 HBeihVO)
Zu den bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstandenen beihilfefähigen
Aufwendungen zählen alle Aufwendungen, für die der Verstorbene
am Todestag noch hätte Beihilfe beantragen können, gleichgültig,
ob sie für seine Person oder für berücksichtigungsfähige
Angehörige entstanden waren.
Hierfür entsteht nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 HBeihVO
ein eigenständiger neuer Beihilfeanspruch zugunsten des
hinterbliebenen Ehegatten und evtl. vorhandener (Adoptiv-) Kinder
des Verstorbenen.
Wer aus diesem Personenkreis (Ehegatte/Kinder) die Rechnungen vorlegt,
erhält in gleicher Weise eine Beihilfe, wie der bisher Beihilfeberechtigte,
also auch zu noch nicht bezahlten Rechnungen.
Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tag vor
dem Tod.
- Der Beihilfeberechtigte hinterlässt weder einen Ehegatten
noch Kind(er) (§ 16 Abs. 2 HBeihVO)
Andere Personen, die nicht zu dem Personenkreis des Ehegatten und der
Kinder des Verstorbenen gehören, wie beispielsweise
- Bevollmächtigte,
- Betreuer i.S. von §1896 BGB,
- Nachlassverwalter
- Stiefkinder
- Freunde,
- Bekannte,
- anderweitige Verwandte
- juristische Personen
erhalten unter Vorlage von Zahlungsnachweisen und unter Beifügung
der Belege eine Beihilfe. Die Zahlungen der in Rechnung gestellten
Aufwendungen müssen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
erfolgt sein.
Ausnahme: Erben des verstorbenen Beihilfeberechtigten; diese
erhalten Beihilfen auch zu Aufwendungen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten
bezahlt hatte.
Die Beihilfegewährung setzt voraus, dass Aufwendungen von dritter
Seite in Rechnung gestellt wurden. Demnach können z.B. Ärzte,
Zahnärzte, Heilpraktiker, medizinische Hilfspersonen wie Krankengymnasten,
Masseure usw. zu eigenen Forderungen für von ihnen erbrachte Leistungen
keine Beihilfe nach § 16 Abs. 2 HBeihVO erhalten. Dasselbe gilt für
Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Beerdigungsinstitute (jeweils
als Rechnungssteller) usw. entsprechend.
Die zu gewährende Beihilfe darf jedoch unter Berücksichtigung
von Sterbe- und Bestattungsgeldern sowie von Leistungen der Kranken- und
Pflegeversicherung nicht höher sein, als die tatsächlich entstandenen
Aufwendungen; dementsprechend sind Leistungen dieser Art (bitte die
Versicherungspolice vorlegen!) nachzuweisen.
Als Sterbe- und Bestattungsgelder, die nach Abs. 2 zu berücksichtigen
sind, kommen besonders in Betracht Leistungen nach
§ 18 Abs. 2 BeamtVG,
§§ 58, 59 SGB V,
§ 41 Abs. 2 BAT,
§ 47 Abs. 2 MTArb,
§ 39 Abs. 2 BMT-G II
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